Ende 2018 hat das Parlament der Europäischen Union den Europäischen Kodex für Telekommunikation (EECC) verabschiedet. Das umfangreiche Gesetzespaket soll das Telekommunikationsrecht in den Mitgliedsstaaten vollständig neu ordnen. Es sieht unter anderem verringerte Regulierungen bei Glasfaseranschlussnetzen vor. EU-weit muss die Richtlinie bis zum 20. Dezember 2020 umgesetzt werden. In Deutschland soll das im Rahmen einer großen Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geschehen. Ein ursprünglich für Ende 2019 angekündigter Entwurf befindet sich immer noch in der Ressortabstimmung zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Grund für die Verzögerungen sind offenbar Streitigkeiten rund um die Beteiligung des chinesischen Netzausrüsters Huawei am Ausbau des 5G-Mobilfunknetzes. Für die Telekommunikationsbranche schrumpft der Zeitraum für die technische Umsetzung der Regelungen damit zusehends. Verbände und Unternehmen drängen auf Übergangsfristen, die über den von der Europäischen Union vorgegebenen Stichtag hinausgehen. Bis zum Jahr 2025 soll der flächendeckende Ausbau eines Gigabit-Datennetzes vollzogen sein.
Im Zuge der TKG-Novelle wird auch über eine Änderung der Betriebskostenverordnung (BetrKV) diskutiert (» der VDIV berichtete). Nach § 2 Ziffer 15b BetrKV können Eigentümer bislang die TV-Grundversorgung über Breitbandnetze sichern und die Kosten der Kabelnetzbetreiber als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. In der Umlagefähigkeit sehen DSL-Anbieter, allen voran die Deutsche Telekom, eine Wettbewerbsverzerrung. In der seit Jahren andauernden Debatte wissen sie die Monopolkommission an ihrer Seite.
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