Wachstumschancengesetz soll Steuererleichterungen für Unternehmen bringen

Ähnlich wie ein Jahressteuergesetz enthält der Entwurf für ein Wachstumschancengesetz Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen. Geplant sind dabei auch Verbesserungen für kleine und mittlere Unternehmen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter, den Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten und zur Sonderabschreibung nach § 7g EstG. Vorgesehen ist konkret, die Sonderabschreibung für Betriebe, die eine Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr vor der Investition nicht überschreiten, von derzeit 20 Prozent der Investitionskosten auf 50 Prozent der Investitionskosten zu erhöhen. Diese Regelung soll für alle nach dem 31. Dezember 2023 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter gelten. Die Sonderabschreibung könne unabhängig von der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages geltend gemacht und beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden vier Jahren verteilt werden, heißt es im Entwurf.

Ziel der Anhebung der Sonderabschreibung ist die schnelle Refinanzierung. Das schaffe unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize, die zu einer nötigen Stabilisierung und der Transformation der Wirtschaft beitragen können.

Der Gesetzentwurf sieht auch Regelungen zur Vereinfachung des Steuersystems vor. Dazu gehören beispielsweise die Einführung von Freigrenzen für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die Befreiung von Kleinunternehmern von umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten und die Erhöhung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von bislang 1.000 auf künftig 2.000 Euro.

Das Wachstumschancengesetz soll am 16. August 2023 im Kabinett beschlossen werden.

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