Per Beschluss des Bundesrates vom 09.10.2020 kann das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) voraussichtlich wie geplant am 01.12.2020 inkrafttreten. Das WEG-Recht wird damit grundlegend reformiert, um dem aufgrund des demografischen Wandels gesteigerten Bedürfnis, Wohnungen barrierereduzieernd aus- und umzubauen, zu begegnen. Weiterhin ist für die Erreichung der Klimaziele die energetische Sanierung von Bestandgebäuden unerlässlich. Neben den Maßnahmen zur Barrierereduzierung und zur energetischen Sanierung sieht das WEMoG auch für die Errichtung von Lademöglichkeiten zur Förderung der Elektromobilität Eingriffe in die Bausubstanz vor.
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vereinfacht Sanierung und Modernisierung
Nach § 20 Abs. 1 des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) sind Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Veränderungen künftig mit einfacher Mehrheit möglich, ohne dass es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer ankommt.
Weiterhin im Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) enthalten sind hier unterschiedliche Verteilschlüssel, wodurch die Beschlussfassung leichter wird, die Kosten dann ggf. aber auch, da unter Umständen nicht mehr alle Parteien die Kosten zu tragen haben.
Ebenfalls im WEMoG enthalten ist, dass jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf eingeräumt wird, ihm auf eigene Kosten den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, einen barrierefreien Aus- und Umbau, Maßnahmen zum Einbruchsschutz sowie zum Zugang zu einem schnellen Internetanschluss zu gestatten, um die Sanierung und Modernisierung von Wohnungseigentumsanlagen zu vereinfachen und die Elektromobilität zu fördern.
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz bringt Anspruch auf zertifizierten Verwalter
Bei den Beratungen über die WEG-Reform war ein zentraler Streitpunkt, ob ein verpflichtender Sachkundenachweis für gewerbliche Verwalter eingeführt wird, wie dies der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) seit Jahren fordert.
Herausgekommen ist mit §26 a des WEMoG eine Rolle des “zertifizierten Verwalters”, wonach sich jeder so bezeichnen darf, “[…], wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.”
Endgültige Fassung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz
Die Änderungen durch die WEG-Reform ergeben sich aus der von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Fassung des WEMoG (pdf).
Weiterer Zeitplan der WEG-Reform
Verkündung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz im Oktober im Bundesgesetzblatt, Inkrafttreten der Änderungen am Wohnungseigentumsrecht voraussichtlich zum 1.12.2020.
Nachdem am 17.9.2020 der Bundestag der Reform schließlich in zweiter und dritter Lesung zugestimmt hat, konnte nun am 9.10.2020 der Bundesrat endgültig grünes Licht geben.