Schon der alte § 570 b BGB räumte Ihrem Mieter ein Vorkaufsrecht ein, wenn Sie die Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und an einen Dritten verkauft hatten.
Diese Regelung gilt weiter, § 577 BGB verlangt für die Ausübung des Vorkaufsrechts jedoch jetzt eine schriftliche Erklärung Ihres Mieters, Ihnen als Vermieter gegenüber. Die Erklärung kann also nicht mehr mündlich erfolgen.