Die Verjährung setzt schon 6 Monate nach Mietende ein – machen Sie daher alle Ansprüche rechtzeitig geltend.
Ihre Ersatzansprüche als Vermieter gegen den Mieter wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache sowie Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen verjährten schon immer innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Neu ist, dass § 548 Abs. 3 BGB eine Unterbrechung der Verjährung durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens vorsieht.