Ab Rückgabe der Wohnung beginnt die Verjährungsuhr zu ticken.
Wie bisher läuft für Sie die 6-monatige Verjährungsfrist, wenn der Mieter beispielsweise die Wohnung schlecht renoviert zurückgibt.
Neu ist: Die Frist beginnt für beide Seiten ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem Sie als Vermieter die Mieträume zurückerhalten.
Beispiel:
Ihr Mieter ist am 15.6. ausgezogen und hat Ihnen alle Wohnungsschlüssel übergeben. Ihr Mietvertrag endet aber eigentlich erst am 30.6.2013.
Zahlt Ihr Mieter Ihnen nicht freiwillig Schadenersatz für die schlecht ausgeführten Schönheitsreparaturen, müssen Sie spätestens bis zum 15.12.2013 Ihre Schadenersatzklage bei Gericht einreichen. Ansonsten verjähren Ihre Ansprüche.