Fünf russische Programme über Kabel reichen. Mit dieser Begründung wies jetzt der Bundesgerichtshof die Klage eines ausländischen Mieters ab, der eine Parabolantenne an seinem Wohnzimmerfenster anbringen wollte.
Mit der Satellitenschüssel wollte der Mann weitere staatliche und private Fernsehsender aus seinem Heimatland sehen. Doch damit war der Vermieter nicht einverstanden. Außerdem ist er dem Mieter bereits entgegengekommen: “Ich habe ihm kostenfrei einen Digitaldecoder zum Empfang von fünf russischen Programmen über Kabel zur Verfügung gestellt.”
Das reicht nach Ansicht der höchsten deutschen Zivilinstanz aus, um das Informationsbedürfnis des ausländischen Mitbürgers zu stillen. Der Vermieter durfte die Befestigung einer Satellitenschüssel an seinem Haus deshalb zu Recht verweigern.
(BGH Karlsruhe – VIII ZR 118/04)