Wasserschäden sind von der Gebäudeversicherung abgedeckt. Es sei denn: der Versicherte handelt grob fahrlässig.
So brach in einem, mehrere Monate leer stehenden Mietshaus eine Wasserleitung. Es entstand ein erheblicher Schaden. Der Eigentümer, der im Ausland lebt, hatte die Leitungen nicht abgesperrt, damit etwaige Mietinteressenten die Wohnungen gebrauchsfähig vorfänden. Die Versicherung weigerte sich indes, den Schaden zu begleichen. Zu Recht, befand das Gericht. Der Kunde habe grob fahrlässig gegen eine ausdrücklich genannte Vertragsklausel verstoßen, weil auch bei Abwesenheit alle Wasser führenden Anlagen abzusperren und zu entleeren seien.
(OLG Hamburg 9 U 10/04)