Möblierter Wohnraum ist vor allem in Universitätsstädten oder Grenzstädten keine Seltenheit. Man hat hiermit als Vermieter die Möglichkeit, relativ geringe Wohnfläche für eine vergleichsweise hohe Miete abzugeben. Für möblierten Wohnraum gelten die gleichen Fristen wie für unmöblierten Wohnraum. Daraus ergibt sich zunächst für beide Seiten, dass mit den jeweiligen Fristen und auf Seiten des Vermieters mit den gesetzlichen Gründen ordentlich wie außerordentlich gekündigt werden kann.
Vermieten Sie ein möbliertes Zimmer oder eine möblierte Wohnung, gelten für Sie die gleichen Fristen, die auch für die Vermieter einer unmöblierten Wohnung gelten. Einzige Ausnahme: Befindet sich das bzw. die möblierten Zimmer in Ihrer Wohnung und haben Sie diese nicht an eine Familie vermietet, können Sie wesentlich schneller kündigen. Ist Ihre Kündigung bis spätestens zum 15. eines Monats bei Ihrem Mieter, muss er bereits zum Ende dieses Monats ausziehen (§ 573 c Abs. 3 i.V.m. § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Die wesentlichen Kündigungsvorschriften
Weiterhin gilt, dass Sie als Vermieter ein „berechtigtes Interesse“ als Kündigungsgrund anführen müssen, um nach § 573 Abs. 1 BGB kündigen zu können. Je nach Dauer des Mietverhältnisses beträgt die Frist dann drei, sechs oder neun Monate. Die Frist beginnt in dem Monat, in welchem die formgerechte Kündigung bis zum dritten Werktag dem Mieter zugestellt wurde.
Es gelten weiterhin die Härtefallgrundsätze, sodass der Mieter sich nach § 574 BGB mit einem Widerspruch gegen Ihre Kündigung wehren kann. Was im Zweifel ein hinzunehmender Härtefall ist und was bloß eine Ausrede, muss im Einzelfall entschieden werden. Die bei ImmobilienScout24 angebotenen Muster-Mietverträge können Ihnen bei Formulierungen helfen, sie lassen sich kostenfrei herunterladen.
Anders sieht es bei befristeten Mietverhältnissen aus, wo regelmäßig nur mit einer außerordentlichen Kündigung ein Erfolg erzielt werden kann. Näheres regeln die §§ 543 und 569 BGB. Hier sollte man jedoch prüfen, ob alle Voraussetzungen für einen Zeitmietvertrag vorliegen. Wenn nicht, dann wurde der Mietvertrag nämlich auf unbestimmte Zeit geschlossen, womit wieder andere (i.d.R. einfacher durchzusetzende) Fristen gelten.
Sonderbedingungen bei möbliertem Wohnraum in Vermieterwohnung
Als Vermieter besitzen Sie dann ein großes Schutzbedürfnis, wenn sich die Wohnung oder das Zimmer in der eigenen Wohnung befindet. In § 549 BGB wird dargelegt, wann Mieterschutz einmal nicht gilt. Nach Absatz 2 Nummer 2 des vorgenannten Paragraphen können Sie dann möblierten Wohnraum als Teil der eigenen Wohnung leichter kündigen.