Das ursprünglich in § 9 MHG geregelte Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhungen aufgrund der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen und aufgrund von Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete mit unterschiedlichen Kündigungsfristen hat der Gesetzgeber jetzt vereinheitlicht.
§ 561 BGB bestimmt, dass Ihrem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zusteht, wenn Sie eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen geltend machen. Ihr Mieter kann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang Ihrer Erklärung das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt Ihr Mieter, tritt die Mieterhöhung nicht ein.
Dieses Sonderkündigungsrecht Ihres Mieters können Sie im Mietvertrag nicht ausschließen.