Die Kompetenzen des Hausmeisters hängen von seinem Auftraggeber ab. Der Hausmeister wirkt in erster Linie bei der Erfüllung der wichtigsten Vermieterpflichten mit.
Diese sind:
- Überlassungspflicht (Übergabe der Mietsache)
- Instandhaltungspflicht (Durchführung oder Überwachung von Reparaturarbeiten)
- Fürsorgepflicht (Sorge für störungsfreien Gebrauch der Mietsache)
- Verkehrssicherungspflicht(Gefahrenabwehr)
Hausmeistertätigkeiten und Betriebskostenabrechnung
Welche Kosten können in die Betriebskostenrechnung einfließen, d. h. an die Mieter weitergegeben werden? Für die Leistungen des Hauswarts/Hausmeisters ist keine vollkommene Kostendeckung möglich. Über die Abrechnung der Betriebskosten gibt es genaue rechtliche Vorschriften:
“Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum (Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, es sei denn, dass sie üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden” (Anlage 3 zu § 27 II. BV).
Beschäftigung von Hausmeisterunternehmen
Der Vermieter hat bei Beschäftigung einer Hausmeister-Fremdfirma die Chance, den Verwaltungsaufwand in seinem eigenen Unternehmen zu reduzieren und auf den Auftragnehmer zu übertragen. In diesem Fall darf der Vermieter den Verwaltungsaufwand, der mit der Wahrnehmung der Hausmeisteraufgaben verbunden ist, gegenüber den Mietern über die Betriebskosten abrechnen.
Außerdem besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, die notwendigen Arbeitsmittel, die von der Fremdfirma zur Ausführung der Hausmeisterarbeit benötigt werden, abzuschreiben und in die Kalkulation der Hausmeisterkosten aufzunehmen.