Für Samstage, Sonntage oder allgemeine Feiertage gelten Sonderregelungen. Bei einem Fristbeginn werden diese Tage mitgerechnet.
Der Grund: Erklärungen können auch an diesen Tagen wirksam zugestellt werden.
Das Fristende bestimmt sich nach § 222 Abs. 2 ZPO. Die Frist endet mit Ablauf des nächsten Werktags um 24 Uhr.