Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung ging ein Mietvertrag mit dem Tod des Mieters auf den Erben über, sowohl der Erbe als auch Sie als Vermieter waren berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Sie als Vermieter mussten jedoch zusätzlich ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nachweisen.
Dieses Erfordernis ist nach der neuen Rechtslage nicht mehr erforderlich, § 573 d Abs. 1 BGB nimmt die Kündigung gegenüber Erben des Mieters ausdrücklich von den strengen Anforderungen an eine außerordentliche fristgerechte Kündigung durch Sie als Vermieter aus.