Starb der Mieter, konnte nach der geltenden Rechtslage nur der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Hausstand führte oder ein Familienangehöriger in das Mietverhältnis eintreten.
§ 563 BGB erweitert den Kreis der eintrittsberechtigten Personen erheblich. Das Recht zum Eintritt in den Mietvertrag kann Ihnen als Vermieter gegenüber nicht nur der Ehegatte, sondern auch der Lebenspartner des Mieters geltend machen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Lebenspartner vom anderen oder vom gleichen Geschlecht ist wie der Mieter, maßgebend ist allein, dass eine besonders enge Lebensgemeinschaft zwischen den Partnern besteht, bloße Haushalts- oder Wohngemeinschaften gehören hierzu nicht.
Wenn in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters leben, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt.
Das Gesetz verwendet dabei den Begriff “Eintrittsrecht” streng genommen nicht korrekt, denn der Eintritt erfolgt automatisch, die eingetretenen Personen müssen vielmehr eine Erklärung abgeben, wenn sie nicht eintreten wollen. Sie als Vermieter können allerdings das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem Sie von dem endgültigen Eintritt Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt.