Ihr Nachzahlungsanspruch verjährt schon nach 3 Jahren.
Gemäß dem bis zum 31.12.2001 geltenden § 197 BGB alt verjährte Ihr Nachzahlungsanspruch aus der Betriebskosten-Abrechnung nach 4 Jahren. Maßgebend für den Beginn der Verjährung war der Zeitpunkt, zu dem Ihrem Mieter die Abrechnung zuging.
Die Verjährungsfrist hat sich seit dem 1.1.2002 geändert. Ihr Nachzahlungsanspruch verjährt jetzt bereits nach 3 Jahren (§ 195 BGB).