Sie dürfen Betriebskosten maximal über 12 Monate abrechnen
Der Zeitraum, über den Sie abrechnen dürfen, darf höchstens 12 Monate betragen. Das meint der Gesetzgeber, wenn er in § 556 BGB schreibt, dass Sie jährlich abrechnen müssen. Der Abrechnungszeitraum muss sich nicht mit dem Kalenderjahr decken. Sie müssen also nicht von Januar bis Dezember abrechnen, sondern können genauso gut immer von September bis August abrechnen.
Entscheidend ist, wann die Betriebskosten angefallen sind
Sie dürfen grundsätzlich nur die Kosten ansetzen, die innerhalb des Abrechnungszeitraums entstanden sind. Auf das Rechnungsdatum kommt es dabei nicht an: Maßgeblich ist, wann bei Ihnen die Kosten angefallen sind nicht wann die Zahlungen von Ihrem Konto abgegangen sind (AG Neuss, DWW 1993, S. 296; AG Prenzlau, WM 1997, S. 231; AG Köln, WM 1997, S. 232).