Umwandlungsverbot tritt (vorerst befristet) in Kraft

Mit dem “Umwandlungsverbot” des § 250 Baugesetzbuch (BauGB) können Kommunen in angespannten Wohnungsmärkten seit dem 23. Juni die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen verwehren. Die neuen Regelungen wurden mit dem Baulandmobilisierungsgesetz realisiert (» der VDIV berichtete). Es ist zunächst bis Ende 2025 befristet.

Wer Miet- zu Eigentumswohnungen umwandeln möchte, benötigt eine entsprechende Genehmigung. Die Landesregierung kann per Rechtsverordnung festlegen, welche Orte als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten. Die Festlegung muss begründet werden. In diesen Gebieten darf dann die Umwandlung durch die Kommunen untersagt werden. Das gilt für Gebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten.

Eigentümer von Mehrfamilienhäusern brauchen künftig die Genehmigung, wenn sie Wohnungen einzeln verkaufen wollen. Ausgenommen sind Wohngebäude mit nicht mehr als fünf Wohnungen – diese Spanne können die Länder auch auf drei bis 15 Wohnungen festlegen – oder wenn die Wohnungen eines Gebäudes zu mindestens zwei Dritteln an die Mieter verkauft werden. Auch bei Erbfällen sind Ausnahmen angedacht, beispielsweise bei Selbstnutzung.

Das Baulandmobilisierungsgesetz beinhaltet zudem weitere Änderungen im BauGB und der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Diese zielen darauf ab, schneller Bauland aktivieren zu können.

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