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Prognosen zu Energiepreisen in 2025

Bislang haben Gasnetzbetreiber ihre Gebühren für 60 Prozent der Haushalte bekannt gegeben. Sie werden die Netznutzungsentgelte um bis zu 56 Prozent erhöhen. Der durchschnittliche Anstieg beträgt rund 23 Prozent. Für ein Einfamilienhaus mit einem Jahresverbrauch von 20.000 kWh bedeutet das laut Verivox Mehrkosten in Höhe von 103 Euro. Die deutlichsten Gebührenerhöhungen haben bislang die Netzbetreiber in Sachsen-Anhalt (+43 Prozent), Brandenburg (+39 Prozent) sowie in Sachsen (+34 Prozent) angekündigt. Hintergrund der steigenden Netzentgelte ist eine von der Bundesnetzagentur festgelegte neue Abschreibungsregel: Danach können Gasnetzbetreiber schon jetzt eine mögliche Stilllegung ihrer Gasnetze ab frühestens 2035 in ihren Abschreibungen berücksichtigen.

Beim Strom sieht es etwas anders aus: Hier liegen aktuell die Netzbetreiberdaten für rund 71 Prozent der Haushalte vor. Danach werden die Netzentgelte im bundesweiten Durchschnitt um rund drei Prozent sinken. Ein Drei-Personen-Haushalt mit einem jährlichen Stromverbrauch von 4.000 kWh spart nach den Berechnungen von Verivox 17 Euro (brutto) im Jahr. „Ob und wie stark Anbieter die Entlastung auch weitergeben, hängt auch von der Höhe weiterer Umlagen ab, die erst Ende Oktober bekannt gegeben werden“, gibt das Vergleichsportal allerdings zu bedenken. Besonders stark sinken die Stromnetzgebühren in Mecklenburg-Vorpommern (-24 Prozent), Schleswig-Holstein (-20 Prozent) und Brandenburg (-19 Prozent). Grund für die Senkungen dort ist eine neue Festlegung zur Verteilung der Mehrkosten für den Ausbau der Stromnetze zum Anschluss von mehr Windrädern und PV-Anlagen. Sie mussten in dünn besiedelten Regionen von vergleichsweise wenigen Verbrauchern getragen werden. Künftig werden sie bundesweit verteilt.

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Jahressteuergesetz bringt Wohngemeinnützigkeit und Erleichterungen für PV-Betreiber

Drucksache 20/13419

Die „Förderung wohngemeinnütziger Zwecke” wird als neuer gemeinnütziger Zweck in die Abgabenordnung (§ 52 AO) aufgenommen. Sie kann sozial orientierten oder kommunalen Unternehmen, Vereinen und gemeinnützigen Stiftungen zu Gute kommen, die ihre Wohnungsbestände erweitern wollen. Von den Mieten unter Marktniveau können vor allem an Personen, deren Einkommen nicht mehr als das Fünffache – beziehungsweise bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden das Sechsfache – der Sozialhilfe nach SGB XII beträgt, profitieren. Nach Angaben des zuständigen Ministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) betrifft das rund 60 Prozent der Haushalte in Deutschland. Das Ministerium hat ein Beispiel veröffentlicht: „Eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind im Alter von unter sechs Jahren darf ein Bruttoeinkommen von bis zu 67.470 Euro – inklusive Kindergeld und Unterhalt – erzielen, um eine Wohnung im Rahmen der neuen Wohngemeinnützigkeit anzumieten.“

Inhalt des Jahressteuergesetzes ist auch eine Neuregelung und Klarstellung zur Steuerbefreiung von PV-Anlagen (wir haben berichtet). Nach § 3 Nummer 72 Satz 1 wird die Leistungsgrenze der Steuerbefreiung angehoben. Künftig sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt Peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt (bislang: bis zu 15 Kilowatt Peak). Durch die Neuformulierung wird auch klargestellt, dass Gebäude mit mehreren Gewerbe-, aber keinen Wohneinheiten ebenfalls begünstigt sind.  Die Neuregelungen sollen für Anlagen gelten, die ab 1. Januar 2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

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