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Vorkaufsrecht, Mieter

Schon der alte § 570 b BGB räumte Ihrem Mieter ein Vorkaufsrecht ein, wenn Sie die Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und an einen Dritten verkauft hatten.

Diese Regelung gilt weiter, § 577 BGB verlangt für die Ausübung des Vorkaufsrechts jedoch jetzt eine schriftliche Erklärung Ihres Mieters, Ihnen als Vermieter gegenüber. Die Erklärung kann also nicht mehr mündlich erfolgen.

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