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Studie: Bundesweit zu wenig geförderte Mietwohnungen

Die Zahl der geförderten Mietwohnungen ist in Deutschland rückläufig. Eine Studie von Bulwiengesa im Auftrag des Wohninvestmentunternehmens Wertgrund zeigt, dass sie in den 26 untersuchten Städten um rund 20 Prozent zwischen 2011 und 2019 zurückgegangen ist – dabei hat sich das eigentliche Neubauvolumen in den untersuchten Jahren insgesamt verdreifacht.

Besonders hoch fiel der Rückgang in Leipzig (-90 Prozent) und Dresden (-89 Prozent) aus sowie in Berlin (-37 Prozent) und Kiel (-36 Prozent). In nur zwei Städten konnte ein Zuwachs verzeichnet werden: in Münster um sieben und in Mainz um zehn Prozent.

Die Anteile der geförderten Wohnungen waren je nach Stadt deutlich unterschiedlich. Diese Schwankungen resultieren laut Bulwiengesa in der Eigenständigkeit der einzelnen Städte, die ganz unterschiedliche Ansätze verfolgten. Auch kommunale Förderprogramme seien ausschlaggebend für die Unterschiede der Bestände.

Die Auftraggeber der bis 2025 fertiggestellten Bauvorhaben sind laut Studie zu 61 Prozent private Investoren, zu 32 Prozent kommunale Wohnungsunternehmen und zu 7 Prozent Genossenschaften. Die Quote an geförderten Wohnungen beläuft sich auf 26 Prozent. Für eine Steigerung des geförderten Wohnbaus soll die Zusammenarbeit der Kommunen, Genossenschaften und des privaten Wohnbaus gesteigert werden. Dies sei wichtig für die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum, so die Wertgrund Immobilien AG zur Studie.

Bisher kann laut Studie der Rücklauf mit Neubau und Zukauf gebremst, jedoch nicht gestoppt werden. So rechnen die Analysten in fast allen Städten mit einem Rückgang der geförderten Wohnungen. Einzig in Berlin wird bis 2025 ein Anstieg von rund 8 Prozent prognostiziert – doch damit werde der Bestand von 100.000 Einheiten lediglich gehalten.

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VDIV veröffentlicht überarbeitete Musterverträge zur Miet- und Sonderverwaltung

Nach der Neuauflage des WEG-Mustervertrags gemeinsam mit Haus & Grund Deutschland hat der VDIV Deutschland nun auch seine Musterverträge zur Miet- und Sonderverwaltung überarbeitet. Die Aktualisierung berücksichtigt dabei auch die Veränderungen durch das Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) und neue Vorgaben im Mietrecht.

Mit dem angepassten Aufbau der vertraglichen Struktur beider Musterverträge insbesondere hinsichtlich des angebotenen Aufgabenkataloges ist nun noch klarer und eindeutig geregelt, welche Leistungen vom beauftragten Verwaltungsunternehmen im Rahmen der kalkulierten Grundvergütung zu erbringen sind. Sofern weitere Aufgaben und Tätigkeiten anfallen, die bei Vertragsschluss unter Umständen nicht bekannt waren, werden diese in beiden Vertragsmustern nunmehr als „Besondere Leistungen“ (BL) bezeichnet, die dementsprechend variabel nach Rechnungslegung zu vergüten (VV) sind. Die entsprechenden Formulierungen wurden in den aktualisierten Musterverträgen sprachlich geschärft.

Der Anspruch des Mieters auf bauliche Veränderung der Mietsache zur Schaffung von Barrierefreiheit (bisher in § 554a BGB-alt) wurde im Rahmen des WEMoG mit dem neu eingeführten § 554 BGB auf die Schaffung von Einbruchssicherheit und Ladeinfrastruktur für die E-Mobilität erweitert. Den zu erbringenden Leistungsumfang im Rahmen der Tätigkeit des Verwalters enthielten bereits die alten Vertragsmuster als ein Teil der Betreuung der Objekte. In den überarbeiteten Versionen erfolgte nun die Konkretisierung, dass die Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen dem Anspruch des Mieters auf bauliche Veränderung der Mietsache zugestimmt wird, allein in den Zuständigkeitsbereich des Eigentümers fällt und der Verwalter lediglich für die Anforderung und Weiterleitung der Unterlagen verantwortlich ist. Sollte die Abnahme der baulichen Maßnahme durch den Verwalter gewünscht sein, wird klargestellt, dass es sich dabei um eine besondere Leistung handelt, die entsprechend variabel nach Vereinbarung zu vergüten ist.

Auch weiterhin gilt, dass der jeweilige Vertrag in jedem einzelnen Punkt mit dem Eigentümer zu erörtern ist sowie auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls anzupassen ist. Die in den Vertragsmustern besonders gekennzeichneten Stellen müssen in jedem Fall ausgefüllt bzw. angepasst werden. Auch nicht besonders gekennzeichnete Passagen können im Einzelfall abweichend gestaltet werden.

Die Musterverträge zur Miet- und Sonderverwaltung stehen den Mitgliedsunternehmen der VDIV-Landesverbände wie gewohnt kostenfrei im geschützten Bereich der VDIV-Deutschland-Website zur Verfügung. Alle weiteren Interessenten können sie kostenpflichtig im Shop erwerben: » www.vdiv.de/verwaltervertrag

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