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Regierung äußert sich zum aktuellen Stand der öffentlichen Ladepunkte

Laut Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur gab es am 1. April 2021 in Deutschland 38.441 öffentlich zugängliche Ladestationen für E-Fahrzeuge – 33.609 Normal- und 4.832 Schnellladepunkte. Die Bundesregierung teilte dies in ihrer Antwort (19/28939) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/28120) mit. Zum Ausbau trug auch das von 2017 bis 2020 laufende Bundesförderprogramm „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bei.

Hier wurden insgesamt 30.196 öffentliche Ladepunkte bewilligt, darunter 9.729 Schnelllader. Davon seien 12.052 Ladepunkte (10.219 Schnell- und 1.832 Normalladepunkte) bereits in Betrieb, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (19/28640) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/27584). Die Regierung bezeichnete dies als einen großen Erfolg, der dem Hochlauf der Zulassungszahlen bei E-PKW auch gerecht würde.

Auf die Frage nach dem Bedarf an Schnellladestationen bezogen auf zehn Millionen Elektrofahrzeuge antwortete die Bundesregierung: Basierend auf der Studie „Ladeinfrastruktur nach 2025/2030 – Szenarien für den Markthochlauf“ sehe die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur etwa einen Bedarf an 85.000 bis 95.000 Schnellladepunkten. Mit Blick auf das von der Bundesregierung vorgelegte Schnellladegesetz heißt es in der Antwort, das Gesetz definiere den Aufbau eines Grundversorgungsnetzes mit Schnellladestationen für den Mittelstrecken- und Fernverkehr als eine „Gewährleistungsaufgabe des Bundes”. Es liefere dafür unter anderem die verfassungsrechtlich gebotene Grundlage und definiere die Grundzüge des Ausschreibungsverfahrens. Das Instrument der öffentlichen Ausschreibung soll laut Bundesregierung Errichtung und Betrieb der Schnellladestandorte gewährleisten.

An vielen Standorten, so weiter, würden die dort zu errichtenden Schnellladestationen auf absehbare Zeit wegen des erst anlaufenden Ladebedarfs zunächst nicht wirtschaftlich selbst tragfähig sein. Über den Mechanismus der teilweisen staatlichen Finanzierung von Errichtung und Betrieb könne dieses Risiko für den Betreiber aufgefangen werden.

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Einigung über die Ladesäulenverordnung: Kartenleserpflicht kommt

Am 12. Mai 2021 hat das Bundeskabinett die Novellierung der Ladesäulenverordnung (LSV) auf den Weg gebracht. Ein einheitliches Bezahlsystem soll das Laden von Elektroautos an öffentlich zugänglichen Ladestationen erleichtern. Somit wurde im Konflikt zwischen dem federführenden Wirtschaftsministerium und dem Finanzministerium ein Kompromiss erarbeitet.

Der Streit bezog sich auf Lesegeräte für Kredit- oder Girokarten. Das Wirtschaftsministerium hatte, die Energiewirtschaft unterstützend, eine Pflicht für das Anbringen abgelehnt. Begründet wurde dies unter anderem vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft mit unnötigen Kosten. Zudem sei eine webbasierte Lösung mit dem Smartphone eine modernere Methode. Für Kartenlesegräte sprachen sich Finanzministerium und Kreditwirtschaft aus.

Die Novelle sieht nun vor, dass Ladesäulenbetreiber künftig mindestens eine kontaktlose Zahlung mit gängiger Debit- und Kreditkarte anbieten müssen. Diese Regelung für ein einheitliches Bezahlsystem gilt für alle Ladesäulen, die ab dem 1. Juli 2023 in Betrieb genommen werden – eine Nachrüstpflicht für bereits betriebene Ladesäulen besteht nicht.

„Damit die E-Mobilität sich auf breiter Front durchsetzt, müssen wir nicht nur die Autos fördern, sondern auch das Laden und Bezahlen einfach und unkompliziert gestalten“, heißt es von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier. Mit der neuen Verordnung könnten auch Nutzer ohne Smartphone ihre Fahrzeuge an öffentlichen Säulen Strom jederzeit laden und bezahlen. Zudem solle die Lösung dazu beitragen, ein einheitliches europäisches Bezahlsystem bei Ladesäulen zu etablieren, da Kreditkarten grenzüberschreitend einsetzbar seien. Der Energieversorgerverband BDEW sieht die Neuregelung kritisch, die Karteleser-Vorschrift sei zu teuer und bürokratisch und werde den Hochlauf der Elektromobilität künstlich erschweren. Wie der Autoindustrie-Verband VDA sprechen sich die Energieversorger für das Beibehalten der Zahlung per App oder Ladekarte aus – den Plänen der Regierung zufolge soll beides weiterhin als Option möglich sein, aber nur als Ergänzung zum obligatorischen Kartenlesegerät.

Die LSV-Novellierung sieht darüber hinaus vor, dass neu errichtete Ladepunkte ab Juli 2023 über eine Schnittstelle verfügen müssen, die genutzt werden kann, um Standortinformationen und dynamische Daten wie den Belegungsstatus und die Betriebsbereitschaft zu übermitteln. Zudem sollen künftig Normalladepunkte mit fest installiertem Kabel erlaubt sein – dies galt zuvor nur für Schnelllader. Außerdem besteht Anzeigepflicht für neu errichtete Ladesäulen bei der Bundesnetzagentur spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme – bislang waren es mindestens vier Wochen vor Aufbau.

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