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CO2-Kostenverteilung: erneute Unsicherheiten

Nachdem das neue Klimaschutzgesetz beschlossen wurde, sollte mit ihm auch die umstrittene neue CO2-Kostenverteilung durchgesetzt werden. Angedacht war, den CO2-Preis zu gleichen Teilen zwischen Mieter und Vermieter aufzuteilen. Am 31. Mai hatten sich die Minister der Union und SPD darauf geeinigt, diese Lösung zunächst bis Ende 2025 einzusetzen. Am 2. Juni sollte das Kabinett den entsprechenden Beschluss fassen – der Tagesordnungspunkt wurde jedoch spontan gestrichen.

Die wochenlangen Diskussionen erfuhren durch die Novellierung abrupt einen Abbruch. Die im Zuge des neuen Klimagesetzes beschlossene CO2-Kostenverteilung (» der VDIV berichtete) wollte die bisherige Möglichkeit des Vermieters die CO2-Abgabe als Bestandteil der Heizkosten vollständig auf den Mieter umzulegen beenden. Fortan sollten Vermieter die Hälfte der Kosten für den seit Januar geltenden CO2-Preis tragen. Im Bundesrat wird die neue Lösung jedoch noch nicht als stimmig erachtet. So forderte der zuständige Wohnungsbau-Ausschuss bereits am 18. Mai in einer Stellungnahme, „dass die Auswirkungen auf die Anreizwirkung für Investitionen kritisch geprüft werden.” Die pauschale Beteiligung der Vermieter an der CO2-Abgabe würde bei Vermietern mehr Ärger auslösen, als echte Anreize für mehr CO2-Einsparung bieten. Vermieter müssten vielmehr durch Förderungen dazu gebracht werden, in Energieeffizienz zu investieren.

Am 31. Juni hieß es dann, die Minister von Union und SPD hätten einen Kompromiss gefunden. Die geplante 50/50-Lösung sollte zunächst bis 2025 eingesetzt werden. Am 2. Juni wollte das Bundeskabinett die Formulierungshilfe für den Bundestag finalisieren. Die Bundestagssitzung sollte in der nachfolgenden Woche stattfinden. Kurzfristig wurde der Beschluss im Kabinett jedoch von der Tagesordnung gestrichen. Ob eine Entscheidung in dieser Legislaturperiode noch getroffen wird, ist daher fraglich.

Aus Immobilienbranche und Wirtschaft wurde immer wieder scharfe Kritik zum Entschluss laut. Schon seit geraumer Zeit werden Argumentationen angeführt, die besagen, dass Vermieter nicht für den Stromverbrauch der Mieter verantwortlich gemacht werden können und die starre hälftige Kostenbeteiligung daher ungerecht wäre.

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Kabinett beschließt ImmoWertV-Reform

Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) soll novelliert werden. Mit ihr soll die Ermittlung der Bodenrichtwerte und der sonstigen der für die Wertermittlung erforderlichen Daten bundesweit nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen. Die Novelle wurde bereits vom Bundeskabinett beschlossen. Als nächstes steht die Prüfung des Bundesrates am 25. Juni an. Sollte alles wie geplant umgesetzt werden, werden die Änderungen ab Anfang 2022 gelten.

In der ImmoWertV 2021 werden verschiedene Richtlinien und Regulierungen zusammengefasst. Momentan gelten die alte ImmoWertV von 2010, die Bodenrichtwertrichtlinie (BRW-RL), die Sachwertrichtlinie (SW-RL), die Vergleichswertrichtlinie (VW-RL), die Ertragswertrichtlinie (EW-RL) und Teile der Wertermittlungsrichtlinien von 2006. Eine Zusammenfassung soll die Übersichtlichkeit verbessern und allgemein zu einer besseren Nutzerfreundlichkeit führen. Die Zusammenlegung hat daher praktische Gründe, inhaltliche Änderungen sind nur in beschränktem Umfang geplant.

Neben dem neuen Regelwerk sind noch Muster-Anwendungshinweise zur ImmoWertV unter dem Titel ImmoWertA geplant. Diese sollen weitergehende Hinweise, die zum Verständnis beitragen sollen, enthalten. Weitere Regelungen sind hier nicht vorgesehen.

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