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Klimaschutz: Wer trägt die Kosten?

Dass Klimaschutz wichtig ist, da ist sich die Politik einig. Wie er jedoch realisiert werden soll, da spalten sich die Meinungen enorm. Ein gutes Beispiel ist dafür der CO2-Preis, bei dem einfach keine Einigung zustande kommen vermag. Dies wirft auch die Frage auf, wer die Kosten für weitere Klimaschutzmaßnahmen tragen wird. Mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm der Bundesregierung sind über die CO2-Bepreisung hinaus kostenintensive Maßnahmen zu erwarten.

Eine Verschärfung des Neubaustandards, Solardachpflichten und hohe Sanierungsansprüche im Bestandsbereich – es werden einige Sanierungen und Modernisierungsarbeiten anstehen, genauso wie andere kostspielige Umsetzungen. Dadurch werden insbesondere Immobilieneigentümer finanziell belastet. Erste Entwürfe des Klimaschutz-Sofortprogramms 2022 deuten die kommenden Kosten im Wohngebäudebereich an: Statt dem derzeit geltenden KfW-Standard 75 soll ab 2023 für Neubauten der KfW-Standard 55 gelten, ab 2025 sogar der Effizienzhaus-Standard 40. Auch ist eine Solardachpflicht möglich, bei der eine Photovoltaik oder Solarthermie für alle Neubauten verpflichtend gelten würde. Im Bestand müssten bei größeren Dachsanierungen ebenfalls Installationen realisiert werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Meldung „Solardachpflicht könnte bereits 2022 umgesetzt werden.”

Zu Sparsamkeit motivieren

Auch beim CO2-Preis geht der Streit weiter: Die derzeit wahrscheinliche 50/50-Verteilung (» der VDIV berichtete) erachten viele Marktteilnehmer als ungerecht. Zudem gehen selbstzahlende Wohnungsnutzer sparsamer mit Ressourcen um, im Unterschied zu öffentlich geförderten. Das wurde bei einem Vergleich der Abrechnungen beider Zahlungsgruppen festgestellt. Wohnungsnutzer von den Konsequenzen ihres Verhaltens zu entlasten, sei daher wenig zielführend in diesem Kontext.

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Umsetzungsgesetz zur Grundsteuerreform beschlossen

Die Umsetzung der Grundsteuerreform soll maßgeblich erleichtert werden (» der VDIV berichtete). Dafür beschloss der Bundestag am 10. Juni den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Ausschuss geänderten Fassung. Ein Entschließungsantrag der Grünen, der sich auf eine rechtssichere und grundgesetzkonforme Umsetzung der Grundsteuer in allen Bundesländern bezog, wurde abgelehnt.

Mit dem Umsetzungsgesetz sollen Regelungen zur Bewertung für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Grunderwerbsteuer an verschiedene Urteile angepasst werden. Der Entwurf enthält verschiedene gesetzliche Klarstellungen. Beispielsweise wird zur Berechnung des maßgeblichen Gebäudealters ein Standard etabliert. Zudem werden die im Ertragswertverfahren erforderlichen Nettokaltmieten aktualisiert, die neue Mietniveaustufe sieben eingeführt und die Steuermesszahl für Wohngrundstücke gesenkt.

Auf eine Reform hatten sich vorab die Koalitionspartner im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 9. Juni geeinigt. Für eine leichtere Umsetzung der Reform der Grundsteuer wurden ein Gesetz und die Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Das Gesetz soll zwei Ziele verfolgen: zum einen den Ländern Corona-bedingte Steuerausfälle zu erstatten, zum anderen die Grundsteuer an die aktuellen Lebensverhältnisse anzupassen.

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