Steuerliche Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen angepasst

Unter anderem soll die steuerliche Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gas-Brennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen gestrichen werden. Zudem ist die Anpassung der Anforderungen an Gebäude und Wärmenetze an die entsprechenden Förderbedingungen der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vorgesehen. Änderungen gibt es auch bei der steuerlichen Förderung von Biomasseanlagen: Automatisch beschickte Biomasseheizungen – zum Beispiel Pelletkessel – sollen künftig nur noch steuerlich gefördert werden, wenn die Staubemissionen 2,5 mg/m³ nicht überschreiten. Damit wird der bisherige Grenzwert für Pelletheizungen (20 mg/m³) drastisch verschärft.

Der Verordnungsentwurf betrifft ausschließlich Heizungsanlagen. Für andere Einzelmaßnahmen beispielsweise an der Gebäudehülle sind keine Änderungen vorgesehen. Auch die Förderhöhe soll konstant bleiben: 20 Prozent der förderfähigen Kosten können über einen Zeitraum von drei Jahren von der Einkommensteuer abgezogen werden. Die Neuregelungen sollen am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen.  

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