Das Bundesfinanzministerium hat Ende Juli den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 veröffentlicht. Er beinhaltet umfangreiche Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen. Unter anderem wird die steuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung erweitert.
Wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt, so ist die Nutzungsüberlassung gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Part aufzuteilen. Nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten dürfen dann von den Mieteinnahmen abgezogen und steuerrechtlich berücksichtigt werden.
Diese Grenze soll durch das Jahressteuergesetz auf 50 Prozent herabgesetzt werden. Ziel ist, Vermietern, die im Interesse des Fortbestands ihrer oft langjährigen Mietverhältnisse davon Abstand nehmen, regelmäßig (zulässige) Mieterhöhungen vorzunehmen, zu ermöglichen, dass sie ihre Werbungskosten auch bei verbilligter Wohnraumüberlassung mit Einkünfteerzielungsabsicht von ihren Mieteinnahmen vollumfänglich abziehen können.
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