Niedersachsen fordert Nachbesserung bei der Datenschutzgrundverordnung

Mit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor gut einem Jahr war viel Verunsicherung vor allem bei Unternehmern, aber auch bei Vereinen und Verbänden verbunden. Die erwartete Abmahnwelle blieb zwar aus, dennoch sieht das Bundesland Niedersachsen Änderungsbedarf. So hat der Bundesrat am 12. April einen entsprechenden Entschließungsantrag der Niedersächsischen Landesregierung an die zuständigen Bundesratsausschüsse weitergeleitet. Darin wird eine deutliche Entlastung für kleine und mittlere Unternehmen sowie eingetragene Vereine bei Datenschutzauflagen gefordert.

Der Entschließungsantrag aus Niedersachsen sieht insbesondere Nachbesserungsbedarf bei der Ausgestaltung des BDSG, das in Teilen über die Vorgaben der DSGVO hinausgeht. Der deutsche Sonderweg würde Unternehmen und Einrichtungen in Deutschland stärker belasten, als das in anderen EU-Ländern der Fall sei. Deshalb schlägt die Niedersächsische Landesregierung insbesondere folgende Änderungen vor:

Gemäß § 38 Abs. 1 BDSG ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn im Unternehmen mehr als zehn Beschäftigte mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind. Bei dieser Regelung handele es sich um eine bundesdeutsche Besonderheit, die in anderen Mitgliedstaaten der EU nicht gelte. Um gerade kleine und mittlere Unternehmen von bürokratischen Auflagen und Kosten zu entlasten, soll nach Vorstellungen Niedersachsens diese Mindestzahl deutlich angehoben werden. Die Bundesregierung solle zudem prüfen, ob Vereine, in denen überwiegend oder ausschließlich Ehrenamtliche tätig sind, von der Regelung des § 38 Abs. 1 BDSG ausgenommen werden können.

Artikel 33 Abs. 1 DSGVO sieht eine Meldefrist von 72 Stunden nach Bekanntwerden eines Verstoßes gegen Datenschutzauflagen hinsichtlich personenbezogener Daten vor. Hier wird eine Evaluation der Meldefrist vorgeschlagen. Sofern sich dabei herausstellt, dass die Frist unangemessen kurz ist, wird die Bundesregierung gebeten, auf eine Verlängerung der Frist hinzuwirken.

Nach wie vor herrsche Unsicherheit bezüglich wettbewerbsrechtlicher Abmahnverfahren. Deshalb solle für solche Abmahnverfahren eine ausdrückliche Ausschlussregelung getroffen werden. Hier brauche es eine klarstellende gesetzliche Formulierung.

Ebenso soll die Bundesregierung gebeten werden zu prüfen, ob Ausnahmen oder Erleichterungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Erprobungs- und Testzwecken möglich sind und wie diese umgesetzt werden können. Denn die DSGVO sieht keine Ausnahmeregelungen oder Erleichterungen für eine vorübergehende Datennutzung zu Erprobungs- und Testzwecken vor. Dadurch aber würden Entwicklung und Innovation behindert, da einige Produkte im Online-Bereich vor der Marktreife getestet werden müssten.

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