Jahressteuergesetz bringt Wohngemeinnützigkeit und Erleichterungen für PV-Betreiber

Drucksache 20/13419

Die „Förderung wohngemeinnütziger Zwecke” wird als neuer gemeinnütziger Zweck in die Abgabenordnung (§ 52 AO) aufgenommen. Sie kann sozial orientierten oder kommunalen Unternehmen, Vereinen und gemeinnützigen Stiftungen zu Gute kommen, die ihre Wohnungsbestände erweitern wollen. Von den Mieten unter Marktniveau können vor allem an Personen, deren Einkommen nicht mehr als das Fünffache – beziehungsweise bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden das Sechsfache – der Sozialhilfe nach SGB XII beträgt, profitieren. Nach Angaben des zuständigen Ministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) betrifft das rund 60 Prozent der Haushalte in Deutschland. Das Ministerium hat ein Beispiel veröffentlicht: „Eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind im Alter von unter sechs Jahren darf ein Bruttoeinkommen von bis zu 67.470 Euro – inklusive Kindergeld und Unterhalt – erzielen, um eine Wohnung im Rahmen der neuen Wohngemeinnützigkeit anzumieten.“

Inhalt des Jahressteuergesetzes ist auch eine Neuregelung und Klarstellung zur Steuerbefreiung von PV-Anlagen (wir haben berichtet). Nach § 3 Nummer 72 Satz 1 wird die Leistungsgrenze der Steuerbefreiung angehoben. Künftig sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt Peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt (bislang: bis zu 15 Kilowatt Peak). Durch die Neuformulierung wird auch klargestellt, dass Gebäude mit mehreren Gewerbe-, aber keinen Wohneinheiten ebenfalls begünstigt sind.  Die Neuregelungen sollen für Anlagen gelten, die ab 1. Januar 2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

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