Bayern setzt wie angekündigt ein reines Flächenmodell bei der Neuregelung der Grundsteuer um. Der am 6. Dezember vom Kabinett auf einer Sondersitzung beschlossene Gesetzentwurf sieht vor, dass sich die Höhe der Steuer nur nach Grundstücksfläche (vier Cent pro Quadratmeter) und Gebäudefläche (50 Cent pro Quadratmeter), der Nutzung sowie dem von den Kommunen festgesetzten Hebesatz berechnet.
Für Wohnflächen beinhaltet der Entwurf einen Abschlag von 30 Prozent, auch für besonders große Grundstücke sowie für Denkmäler und den sozialen Wohnungsbau sind Abschlagsmöglichkeiten vorgesehen. Laut Finanzminister Albert Füracker (CSU) führe ein wertabhängiges Modell, wie vom Bund vorgeschlagen, bei steigenden Grundstückspreisen zu regelmäßigen, automatischen Steuererhöhungen „durch die Hintertür“. Eine Grundsteuer C für brachliegende, aber baureife Grundstücke soll offenbar nicht erhoben werden.
Das Ende 2019 vom Bund verabschiedete Grundsteuer-Gesetz bezieht in die Neubewertung von Grundstücken neben Fläche und Bodenrichtwert auch die Immobilienart, Nettokaltmiete, Gebäudefläche und das Gebäudealter mit ein. Die Bundesländer haben die Wahl, dieses Modell ab 2025 zu übernehmen, oder mit einem eigenen Gesetz von der Öffnungsklausel Gebrauch zu machen (» der VDIV berichtete).
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