Ferner soll zum 1. Januar 2023 bereits die Möglichkeit der Gebäudeabschreibung aufgrund einer nachgewiesenen kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer entfallen. Dies wird laut der Begründung des Gesetzgebers zu einer Verbesserung in der Rechtsanwendung und einer Minderung des Bürokratieaufwandes führen, da die Abschreibung von Gebäuden bereits jetzt nach pauschalierten festen AfA-Sätzen erfolge.
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