Die Covid-19-Pandemie wird wohl noch längere Zeit mit unterschiedlich stark ausgeprägten Beeinträchtigungen andauern. Arbeitgeber sollten aus diesem Grunde ihre bestehenden Maßnahmen mit Blick auf den Arbeitsschutzstandard Covid-19 ständig auf den Prüfstand stellen. Denn ein nachweislicher Verstoß gegen die Sorgfaltsplicht kann auch straf- und ordnungsrechtliche Folgen nach sich ziehen. » Lesen Sie mehr
Der technische Arbeitsschutz, der während der Corona-Zeit von Relevanz ist, dient unter anderem der Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit, die von dem Arbeitsumfeld ausgehen können. Um etwaige Haftungsrisiken für den Arbeitgeber zu vermeiden, sind diese besonderen Herausforderungen mit Umsicht zu managen. Es ist dafür wichtig, dass die bestehenden Rahmenregelungen zu mobilem Arbeiten, zu Verfahren der Abklärung von Corona-Verdachtsfällen und zu betrieblichen Hygiene- und Verhaltensregeln klar festgelegt sind und diese regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Im Rahmen der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungs- sowie Aufklärungsmaßnahmen für seine Mitarbeiter zu ergreifen. Ein durchdachter Hygieneplan kann dafür dienlich sein, einen möglichst reibungslosen Ablauf im Betrieb wiederherzustellen und Haftungsrisiken zu vermeiden.
Die für den technischen Arbeitsschutz zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind dabei von hoher Relevanz. Für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen stellt das betriebliche Maßnahmenkonzept » SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eine wichtige Orientierungshilfe für den Arbeitgeber dar. Der Arbeitgeber hat dabei stets zu prüfen, ob die getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig und angemessen sind. Es ist ratsam, den innerbetrieblichen Hygieneplan jeweils zeitlich zu befristen, gegebenenfalls zu verlängern oder abzuändern. Denn für den Arbeitgeber können durchaus neben arbeitsrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht auch straf- und ordnungsrechtliche Folgen drohen, sollte ein objektiver Sorgfaltspflichtverstoß nachweislich vorliegen.
In unserem zusammengestellten Überblick Covid-19-Pandemie und Arbeitsschutz″ finden Sie dazu weitergehende Informationen, der Ihnen als Mitglied bei Ihrem Landesverband oder im Intranet des VDIV Deutschland zur Verfügung steht.
Umgekehrt ist es aber auch die Pflicht des einzelnen Mitarbeiters, seinen Arbeitgeber über eigene Krankheitssymptome oder auch nur über den Kontakt zu einer SARS-Cov2-Virus positiv getesteten Person unverzüglich zu informieren. Die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Auftrag der Bundesregierung veröffentliche » Corona-Warn-App für Smartphones dient dabei als digitale Unterstützung, um Infektionsketten schnell nachzuverfolgen und zu durchbrechen. Auch wenn die Nutzung der App auf freiwilliger Basis erfolgt, sollten die Mitarbeiter eines Unternehmens ermutigt werden, dieses Hilfsmittel nach Möglichkeit anzuwenden.
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