Lexikon Fachbegriffe

Schönheitsreparaturen

Abgeltungsquoten für Schönheitsreparaturen

Erst mit dem Auszug wird es für Vermieter oftmals problematisch, gegenüber dem Mieter einen Anspruch auf im Vertrag vereinbarte Schönheitsreparaturen durchzusetzen. Die in den vergangenen Jahren vielfach genutzten Formularmietverträge wurden höchstrichterlich gekippt. Hier wurden gestaffelte Fristen vereinbart, die sogenannten „starren Fristen“, welche nach Auffassung der Gerichte zu einer Benachteiligung des Mieters führten. Im Extremfall mussten Vermieter dann selbst dafür aufkommen.

Für den Fall, dass Ihr Mietverhältnis endet, bevor nach dem Fristenplan die Schönheitsreparaturen fällig sind, sollten Sie eine Abgeltungsklausel mit Ihrem Mieter vereinbaren.

Der Zweck einer solchen Vereinbarung ist, dass Ihr Mieter die Kosten für die Schönheitsreparaturen anteilig tragen muss – je nachdem, wie lange seine letzte Renovierung zurückliegt bzw. wie lange er in der Wohnung wohnte. Um die Nachteile für Vermieter zu minimieren, sollte man sich nach bestimmten Quotenklauseln richten.

Zur Rechtmäßigkeit der Klauseln

Der BGH hat klargestellt, dass gegen Quotenklauseln grundsätzlich nichts einzuwenden ist. Allerdings sind die Voraussetzungen für eine wirksame Klausel so hoch, dass Fehler hierbei leicht passieren.

  • Zunächst muss festgestellt werden, dass keine Quotenklausel allein wirksam wird. Notwendig ist, dass man zunächst mittels Mietvertrag die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter umlegt (vgl. BGH, Urteil vom 05. April 2006, Az. VIII ZR 178/05).
  • Ist dieser Punkt erledigt, dürfen zugleich die Schönheitsreparaturklauseln nicht auf zu starren Fristenplänen basieren. Das würde die gesamte Klausel nichtig machen, und damit auch die Quotenklausel. „Weiche Fristenpläne“ müssen her.
  • Um Streitigkeiten zu umgehen, empfiehlt es sich immer dann Quotenklauseln einzubringen, wenn die Wohnung im renovierten Zustand übergeben wird. Höchstrichterlich eindeutige Rechtsprechungen gibt es dazu nicht, allerdings wurde mit Urteil vom 26. September 2007 schon angedeutet, dass in Zukunft auf diesen Umstand verstärkt geachtet wird (vgl. Az. VIII ZR, 143/06).
  • Damit eine Quotenklausel wirksam sein kann, muss die Berechnungsgrundlage stimmen. Analog zu den „weichen Fristenplänen“ bei Schönheitsreparaturen gilt, dass auch die Höhe des Zahlungsanspruches flexibel und jeweils im Einzelfall entschieden werden kann. Achten Sie deshalb darauf, keinerlei verbindliche Fristen oder Höhen für den Mieter zu setzen. Auch muss der tatsächliche Zustand der Wohnung eine Renovierung überhaupt erst notwendig machen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2004, Az. VIII ZR 361/03).

Unverbindliche Richtwerte

Die Zahlungsquote richtet sich nach dem Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebs. Zulässig sind folgende Fristen und Quoten:

Küche, Bad, Dusche

06 Monate mit 20%
10 Monate mit 30%
14 Monate mit 40%
18 Monate mit 50%
22 Monate mit 60%
26 Monate mit 70%
30 Monate mit 80%
34 Monate mit 90%

Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen, WC

06 Monate mit 10%
12 Monate mit 20%
18 Monate mit 30%
24 Monate mit 40%
30 Monate mit 50%
36 Monate mit 60%
42 Monate mit 70%
48 Monate mit 80%
54 Monate mit 90%

Alle anderen Nebenräume, Heizkörper, Türen, Fenster:

12 Monate mit 15%
24 Monate mit 30%
36 Monate mit 45%
48 Monate mit 60%
60 Monate mit 75%
72 Monate mit 90%

Fristenplan für Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen sind eine der wesentlichen Risiken für Vermieter. Dieser kann sich nämlich nicht, etwa wie bei Kündigungen oder Modernisierungen, auf relativ eindeutige Wortlaute in Gesetzestexten verlassen. Im Gegenteil: Der Bundesgerichtshof hat in den letzten 20 Jahren wesentliche Klauseln für unwirksam erklärt, wodurch Vermieter bei Auszug des Mieters teilweise auf hohen Kosten sitzen blieben.

Werden Schönheitsreparaturen mit dem Mieter vereinbart, so gelten allgemeine, gesetzlich geregelte Fristen. Starre Fristen sind unwirksam. Denn grundsätzlich muss der Vermieter für den „gebrauchsfertigen Zustand“ der Mietsache sorgen. Da derartige Risiken den Ertrag allerdings massiv beeinflussen, wurde dieser Passus auf die Mieter umgelegt. Grundsätzlich ist das auch kein Problem, allerdings sind die Voraussetzungen für eine wirksame Übertragung ziemlich hoch.

Wenn Sie mit Ihrem Mieter vereinbaren, dass er die laufenden Schönheitsreparaturen durchführen muss, heißt das, dass er in den folgenden Abständen renovieren muss:

  • Küche, Bad, Dusche – alle 3 Jahre
  • alle übrigen Wohnräume – alle 5 Jahre
  • alle Nebenräume – alle 7 Jahre

Aber: Der Fristablauf allein genügt noch nicht, damit Ihr Mieter in Verzug gerät. Der dekorative Zustand der Wohnung muss die Renovierung auch erforderlich machen. Schreiben Sie die Erforderlichkeit unbedingt in den Mietvertrag zusätzlich hinein, sonst können Ihre Renovierungsfristen als starre Fristen ausgelegt werden. Starre Fristen in Renovierungsklauseln sind aber unwirksam.
(BGH, Urteil v. 23.6.2004 – VIII ZR 361/03)

Weitere Einschränkungen beachten

Nicht eindeutig geklärt ist, welche Formulierungen aus einer Klausel eine „starre“ oder „weiche“ Verpflichtung machen. Empfehlungen, die sich an bestimmten Fristen orientieren, können unter Umständen auch wirksam sein. Im vorliegenden Verfahren hatte der Vermieter zwar die einkassierte Klausel genutzt, gleichzeitig aber auch einen eindeutigen Anspruch des Mieters auf Verlängerung der Fristen eingeräumt. Die unangemessene Benachteiligung entfiele somit (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004, Az. VIII ZR 378/03).

Die Abgeltungsklausel

Nicht allein die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen kann unwirksam sein, sondern auch die damit verbundene Quotenregelung. Hier hatte der Vermieter eine quotenmäßige Abgeltung je angefangenem Renovierungsintervall eingesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 05. April 2006, Az. VIII ZR 178/05). Abhilfe kann hier eine variable Fristenregelung bieten, sodass Mieter bei vorzeitigem Auszug vor Ablauf der regulären Frist, anteilig an den Kosten beteiligt werden.

Ansprüche des Vermieters bei unwirksamen Klauseln?

Sind erstmal unwirksame Klauseln Bestandteil des Mietvertrags, ist dem Mieter auf gesetzlichem Wege nicht nachzukommen. Sie können dann nicht darauf pochen, einen Änderungsvertrag durchzusetzen. Andererseits empfiehlt es sich, Vertragsänderungen anzubieten, etwa durch Anpassungen bei der Miete.

Im umgekehrten Fall können Sie gegenüber dem Mieter nämlich schadenersatzpflichtig werden, wenn dieser im Glauben an die Wirksamkeit renoviert. Materialkosten sowie Werklöhne sind im Regelfall zu erstatten (vgl. LG Karlsruhe, NZM 2006, 508; AG München, NZM 2001, 1030).

Wohnungsübergabe

Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter sind häufig, gerade wenn es um angebliche Schäden in der Wohnung geht. Zeigen sich beide Seiten uneinsichtig, geht das Ganze vor Gericht. Mit ein paar grundlegenden Hinweisen minimieren Sie Ihr Kostenrisiko. Bei der Wohnungsabnahme und Wohnungsübergabe kommt es in der Regel zu Problemen. Was beachtet werden soll wird im folgenden Artikel beschrieben.

Wohnungsabnahme

  1. Einer Wohnungsendabnahme geht immer eine fristgemäße Kündigung vom Mieter oder eine fristlose Kündigung seitens des Vermieters voraus.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung entsprechend der mietvertraglichen Vereinbarung an den Vermieter zurückzugeben.
    Je nachdem, was die Parteien im Mietvertrag geregelt haben, ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung besenrein bzw. entsprechend der Schönheitsreparaturenregelung (ev. Fristenplan) zurückzugeben. Fristenpläne dürfen nicht starr sein, das heißt, dass immer auf den Einzelfall abzuzielen ist. Formulierungen wie „im Allgemeinen“ sichern die Wirksamkeit solcher Klauseln.
  3. Die Wohnung muss vollständig geräumt zurückgegeben werden.
    Dieses gilt auch für mit vermietete Keller, Bodenräume sowie eine Garage/ einen Stellplatz.
    Geräumt ist eine Wohnung nicht, wenn eine größere Anzahl von Gegenständen in der Wohnung verblieben ist, dieses sind z. B. eine Balkonverkleidung, Einbauschränke sowie mehrere Möbelstücke. Grundsätzlich gilt hier, dass Sie als Vermieter einen Anspruch auf „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes“ haben. Der Mieter muss also Veränderungen, wie auch Durchbrüche oder andere Anpassungen, wieder rückgängig machen. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn die Rückgängigmachung sehr kostspielig ist oder Umbauten überhaupt nur deswegen durchgeführt wurden, um die Wohnung nutzbar zu machen. Erhöht sich hierdurch der Wert der Immobilie, könnte der Mieter einen Entschädigungsanspruch gegen Sie haben.
  4. Der Vermieter kann die Rücknahme nicht verweigern, weil der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt hat.
    Ein Anspruch des Vermieters auf Durchführung bzw. Nachbesserung der Schönheitsreparaturen des Vermieters bleibt hiervon unberührt.
  5. Kommt der Mieter der Aufforderung des Vermieters, seiner Renovierungspflicht nachzukommen, nicht nach, so muss der Vermieter ihm eine Frist zur Durchführung der Arbeiten setzen. Nach Ablauf der Frist kann er die Arbeiten auf Kosten des Mieters durch eine Ersatzfirma durchführen lassen und als Schaden Kostenerstattung vom Mieter verlangen. Bei den Fristen ist auf die „berechtigten Interessen“ des Mieters zu achten. Man sollte deshalb frühzeitig auf eine Renovierung vor dem Auszug drängen.
  6. Bei der Rückgabe der Wohnung müssen sämtliche Wohnungs-, Keller- und Garagenschlüssel zurückgegeben werden, wobei die Schlüssel direkt an den Vermieter bzw. seinen gesetzlichen Vertreter übergeben werden müssen. Keine wirksame Schlüsselrückgabe ist die Übergabe der Schlüssel an den nachfolgenden Mieter oder einen Nachbarn. Fehlen Schlüssel, muss der Mieter hierfür einen Schadenersatz leisten. In bestimmten Fällen, wenn die Sicherheit des Hauses gefährdet ist oder andere Umstände vorliegen, sollten Sie den Einbau eines neuen Schlosses verlangen beziehungsweise die Erstattung fordern. Hat der Mieter zusätzliche Schlüssel angefertigt, müssen diese unbrauchbar gemacht werden.
  7. Bei der Wohnungsendabnahme sollte unbedingt von Seiten des Vermieters (durch einen von ihm beauftragten Hausbetreuer) ein Übergabeprotokoll erstellt werden, in welchem der gesamte Zustand der Wohnung mit evtl. Mängeln oder Sonderausstattungen genauestens festgehalten werden sollte.
    Dieses Protokoll sollte dann sowohl von der Person, die die Endabnahme durchgeführt hat, wie auch dem Mieter unterschrieben werden. Einen Anspruch auf Unterzeichnung des Wohnungsendabnahmeprotokolls durch den Mieter hat der Vermieter allerdings nicht. Das Protokoll dient lediglich der Beweisführung im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung. Insoweit ist auch die Anwesenheit von weiteren Zeugen auf Vermieterseite hilfreich.
    In dem Protokoll sollten auch sämtliche Zählerstände von Heizung, Wasseruhren sowie Stromzählern vermerkt werden, da diese ebenfalls zu Beweiszwecken im Fall einer gerichtlichen Durchsetzung der Forderung dienen. Dokumentieren Sie mittels Fotos den Zustand eines jeden Raumes. Das erleichtert es im Falle dessen, dass über Art und Höhe der Renovierung oder Sanierung gestritten wird.

Wohnungsübergabe

  1. Eine Schlüsselübergabe (Übergabe der Wohnung) sollte erst dann erfolgen, wenn beide Parteien die Mietverträge unterschrieben haben und eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Mietkaution getroffen haben. Sie dürfen nur dann einen Teil der Kaution einbehalten, wenn die Wiederherstellung objektiv dem jeweiligen Wert entspricht.
  2. Auch bei der Wohnungsübergabe sollte unbedingt ein Wohnungsübergabeprotokoll erstellt werden, in dem der einziehende Mieter sowie der Vermieter und/oder sein Vertreter den Zustand der Wohnung, besondere Auffälligkeiten festhalten sollten. Das Wohnungsübergabeprotokoll dient auch hier einer evtl. Beweisführung im Falle des Auszuges des Mieters.
  3. Nach § 546a BGB muss der Mieter eine Entschädigung an den Vermieter leisten, wenn die Wohnung verspätet übergeben wurde. Man kann sich hier entweder auf die vereinbarte Miete beziehen oder die Miete, die für vergleichbare Wohnungen „ortsüblich“ wäre.
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