Lexikon Fachbegriffe

Instandhaltungsrücklage

Was ist eine Instandhaltungsrücklage?

Die Instandhaltungsrücklage, oftmals auch als Instandhaltungsrückstellung oder Erneuerungsfonds bezeichnet, dient der langfristigen Erhaltung der Immobilie. Dabei handelt es sich um eine im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vorgesehene Geldsumme, die der künftigen Finanzierung von Instandsetzung und -haltung dient.

Abhängig von der Methode, mit der die Eigentümergemeinschaft die Höhe der Rücklage berechnet, kann es zu unterschiedlichen Problemstellungen kommen. Da die Höhe der Instandhaltungsrücklage gesetzlich nicht festgelegt ist, entscheiden Wohnungseigentümer selbst über deren Höhe.
Die Instandhaltungsrücklage ist zweckgebunden. Das heißt, dass sie nur für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie für deren Begutachtung genutzt werden darf. Befindet sich die Eigentümergemeinschaft in einem finanziellen Engpass, darf die Instandhaltungsrücklage nur dann verwendet werden, wenn ein Überschuss (ein Teil, der die angemessene Rücklage übersteigt) besteht.
Was sieht das Gesetz vor?
Die Instandhaltungsrücklage soll Kosten decken, die durch Reparaturen oder Sanierungen des Gemeinschaftseigentums entstehen. Im Interesse aller Wohnungseigentümer soll diese nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in angemessener Weise ausfallen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht jedoch nicht, weder zum Vorhandensein noch zur Höhe. Die Ansparung oder ein Verzicht kann daher mehrheitlich vereinbart werden.

Wie hoch sollte die Instandhaltungsrücklage ausfallen?

Die Höhe der Instandhaltungsrücklage hängt von den Gegebenheiten des Objekts und der Berechnung ab. Zu den individuellen Gegebenheiten zählen beispielsweise der Zustand, das Alter und die Ausstattung des Objektes. Bei der Berechnung hat sich die so genannte Peterssche Formel bewährt. Nach dieser Methode müssen Sie die reinen Herstellungskosten (ohne Grundstücks- und Erschließungskosten) mit dem Faktor 1,5 multiplizieren und dann durch 80 Jahre dividieren. Typischerweise werden hier für ein in Wohnungseigentum geteiltes Gebäude zwischen 65 und 70 Prozent der gesamten Instandhaltungskosten für das Gemeinschaftseigentum reserviert. Der Rest entfällt auf das Sondereigentum der individuellen Eigentümer.

Grundlage dieser Kalkulation ist, dass innerhalb von 80 Jahren der 1,5-fache Wert der Baukosten für die Instandhaltung des Gebäudes anzuwenden ist. Prinzipiell kann es sinnvoll sein, innerhalb der Eigentümerversammlung zu beschließen, einen anerkannten Fachmann mit einem Gutachten zu beauftragen. So kann man Streitigkeiten im Nachhinein vermeiden. Im Allgemeinen sollte die Quote auf keinen Fall zu niedrig angesetzt werden. Nur so vermeiden Sie hohe Sonderumlagen.

Wie könnte die Instandhaltungsrücklage im konkreten Beispiel aussehen?

In diesem Beispiel wird von Herstellungskosten von 2.000 Euro ausgegangen. Bemessen nach der Petersschen Formel ergäbe sich eine durchschnittliche Instandhaltungsrücklage von jährlich 37,50 Euro pro Quadratmeter.

Rechenbeispiel:

2.000 EUR x 1,5 ÷ 80 Jahre = 37,50 EUR/m2

Gehen wir davon aus, dass 70 Prozent auf das Gemeinschaftseigentum entfallen, ergäbe dies pro Quadratmeter Wohnfläche 26,25 Euro. Ausgehend von einem Gebäude mit 400 Quadratmetern Gesamtfläche ergibt sich daraus eine gemeinschaftliche Instandhaltungsrücklage von jährlichen 10.500 Euro.

Wer regelt die Instandhaltungsrücklage zu welchem Zeitpunkt?

Wurde für die Immobilie keine Verwaltung bestimmt, kann bereits in der jeweiligen Teilungserklärung eine Instandhaltungsrücklage festgesetzt werden. In anderen Fällen regelt § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG, dass der Verwalter für eine „ordnungsgemäße, dem Interesse aller Miteigentümer entsprechenden“ Berechnung zu sorgen hat. Sie sollten darauf drängen, sie nicht unmittelbar am unteren Ende der Umlage festzulegen, ansonsten drohen hohe Sonderumlagen.

Wie wird die Instandhaltungsrücklage nach Stein berechnet?

Mitunter können auch andere Arten der Berechnung sinnvoll sein. In der Berechnung nach Stein etwa gilt eine Faustformel ab Fertigstellung des Baus. Zwischen 0,8 und 1,0 Prozent pro Quadratmeter und Jahr müssen hierfür vom Kaufpreis angesetzt werden. Beachten Sie, dass Preissteigerungen sowie Zinserträge berücksichtigt werden und berechnen Sie mindestens alle fünf Jahre neu.

 

Wie wird die Instandhaltungsrücklage nach der II. Berechnungsverordnung berechnet?

Etabliert ist auch die Berechnung nach § 28 Abs. 2 II. BV, mit der die Instandhaltungskosten dynamisch zugeordnet werden. So werden höchstens 7,10 Euro pro Quadratmeter und Jahr als Rücklage gebildet, wenn die Bezugsfertigkeit der Wohnung am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt. Im Bereich zwischen 23 und 32 Jahren beträgt der Satz 9,00 Euro, darüber höchstens 11,50 Euro.

Versuchen Sie, die Vorteile einer jeden Berechnungsformel der Eigentümergemeinschaft vorzustellen. Gerade bei Projekten, bei denen eine lange Wohndauer angestrebt wird, können auf diese Weise hohe Zusatzbelastungen vermieden werden.

Was ist, wenn die Instandhaltungsrücklage zu hoch oder zu niedrig ist?

Stellt sich heraus, dass die Instandhaltungsrücklage zu niedrig ist bzw. nicht ausreicht, um einen außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Finanzbedarf der Eigentümergemeinschaft zu decken, können die Wohnungseigentümer eine Erhöhung beschließen. Es ist aber auch möglich, auf eine Sonderumlage zurückzugreifen. Diese ist von jedem Eigentümer zusätzlich zum Hausgeld zu zahlen. Eine weitere Option stellt die Darlehensaufnahme dar, die aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.

Handelt es sich allerdings um eine zu hohe Instandhaltungsrücklage, können die Eigentümer eine Senkung des festgelegten Betrags beschließen.

Welche Anlageform gibt es für die Instandhaltungsrücklage und was passiert bei Änderungen in der Hausgeldabrechnung?

In der Regel wird die Instandhaltungsrücklage auf einem gesonderten (Rücklagen-)Konto angelegt. Beschließt die Eigentümergemeinschaft keine bestimmte Anlageform, muss der Verwalter eine entsprechende Entscheidung treffen. Die Rücklage auf einem Bausparvertrag anzulegen sowie spekulative Anlagen, sind rechtlich unzulässig.

Bei der jährlichen Hausgeldabrechnung gibt es aufgrund der separaten Anlage der Instandhaltungsrücklage einige Besonderheiten. So müssen neben der Darstellungsentwicklung der Instandhaltungsrücklagen die tatsächlichen und die geschuldeten Zahlungen der Eigentümer auf die Rücklage gesondert aufgeführt werden. Damit soll es Eigentümern erleichtert werden, einzelne Rücklagenzahlungen nachzuvollziehen und einen besseren Überblick über die tatsächliche Vermögenslage der Eigentümerschaft zu bekommen.

Was passiert mit der Rücklage, wenn eine Immobilie verkauft wird?

Verkauft ein Eigentümer seine Wohnung, geht sein Anteil der Instandhaltungsrücklage auf den Käufer über. Das bedeutet, dass eine anteilige Auszahlung nicht möglich ist und auch nicht verlangt werden darf. Dafür kann sich aber die Höhe der Rücklage auf den Kaufpreis der Wohnung auswirken, da der Wert der Instandhaltungsrücklage oftmals zu dem Immobilienwert hinzugerechnet wird. Eine vorherige Prüfung der Rücklage ist deshalb immer empfehlenswert.

Welche steuerlichen Besonderheiten bestehen bei der Instandhaltungsrücklage?

Bezüglich der Grunderwerbsteuer, der Vermietung und der Zinsen sind folgende steuerlichen Besonderheiten in Verbindung mit der Instandhaltungsrücklage zu beachten:

  • Die Grunderwerbsteuer, die der Käufer einer Eigentumswohnung zahlen muss, ist nicht für den Betrag der Instandhaltungsrücklage zu entrichten.
  • Der Werbungskostenabzug, der sich aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergibt, ist erst dann möglich, wenn die Rücklage auch tatsächlich für Instandhaltungen usw. genutzt wurde.
  • Wurde sich für eine verzinste Anlageform der Instandhaltungsrücklage entschieden, sind die daraus erzielten Zinsen, die jeder Eigentümer erhält, zu versteuern.

Ortsübliche Vergleichsmiete

Mieterhöhung

Wenn Sie die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen wollten, hatten Sie als Vermieter bislang nach § 2 MHG die Möglichkeit, sich auf einen Mietspiegel, ein Gutachten eines öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen oder auf mindestens drei Vergleichswohnungen zu beziehen.

Grundsätzlich gilt der Maßstab, dass Sie Mieterhöhungen nicht einseitig durchsetzen können. In jedem Fall muss der Mieter dem Ganzen zustimmen. Auch gibt das Gesetz Formvorschriften, wie z.B., dass die Mieterhöhung zwingend schriftlich erfolgen muss. Bei ImmobilienScout24 finden Sie entsprechende Muster-Mietverträge zum kostenlosen Download. Hierbei können Sie allerdings auf die Unterschrift verzichten, es müssen lediglich der Name und Ihre Berechtigung sichtbar werden. Besonderheiten gibt es bei mehreren Mietern, wie zusammenlebenden Paaren oder Wohngemeinschaften, womit die Mieterhöhung an jeden Mieter gerichtet werden muss. Die weitverbreitete Annahme, dass der jeweilige Mietspiegel auch dem Schreiben angehängt werden muss, ist falsch. Es reichen der Hinweis auf den Mietspiegel und die Information, wo der Mieter ihn einsehen kann (vgl. BGH VIII ZR 74/08).

Diese Begründungsmöglichkeiten sind jetzt erheblich erweitert worden. Nach § 558 a BGB können Sie zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens Bezug nehmen auf

  • einen Mietspiegel
  • eine Auskunft aus einer Mietdatenbank
  • ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
  • entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen, hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

Neu hierbei ist die Einführung einer Mietdatenbank und der sogenannte qualifizierte Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden sein muss. Können Sie sich auf einen solchen qualifizierten Mietspiegel bei Ihrem Mieterhöhungsverlangen beziehen, so gilt die gesetzliche Vermutung, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Mieten die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

Formfehler vermeiden

Wie schon erwähnt, kann die Mieterhöhung nicht ohne Zustimmung des Mieters wirksam werden. Sie sollten in Ihrem Schreiben deshalb klar machen, dass diese Zustimmung abgegeben werden muss. Vermittelt das Schreiben hingegen den Eindruck, Sie würden die Mieterhöhung einseitig durchbringen wollen, dann kann das Ganze unwirksam werden. Wenn Mieter Ihre Zustimmung schriftlich verweigern, dann dürfen diese auch erstmal die alte Miete weiterzahlen.

Sollten Sie die Mieterhöhung dann gerichtlich durchsetzen wollen, müssen folgende Punkte unbedingt korrekt sein:

  • Die Mieterhöhung entsprach in Form und Frist den gesetzlichen Vorgaben.
  • Die Jahressperrfrist wurde eingehalten, ebenso die Kappungsgrenze. Dafür muss die Miete mindestens 15 Monate unverändert bleiben. Das gilt nicht bei Modernisierungen nach § 559 BGB oder wenn sich die Betriebskosten nach § 560 BGB erhöht haben. Nach der Kappungsgrenze darf die Miete außerdem innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent erhöht werden.
  • Sie verlangen nicht mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete. Das gilt auch bei Staffelmietverträgen.
  • Sonderregelungen gelten, wenn Sie Modernisierungen durchgeführt haben und hierfür öffentliche Mittel beanspruchten.

Der Mieter hat ein außerordentliches Kündigungsrecht und zwar bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang des Schreibens. Nimmt er dieses in Anspruch, wird die Kündigung mit dem Ende des übernächsten Monats wirksam.

Hausverwaltung Köln, Schleumer Treuhand Immobilienverwaltung Köln ist im VDIV  Hausverwaltung Köln, Schleumer Treuhand Immobilienverwaltung Köln bildet aus

Kontakt

Siegburger Str. 364 • 51105 Köln
Tel.: 0221 / 969 824 - 00
Fax.: 0221 / 969 824 - 99
kontakt@hausverwaltung-koeln.com
Zum Kontaktformular