Lexikon Fachbegriffe

Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen

Bei der Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete sah § 2 Abs. 1 Nr. 3 MHG eine Kappungsgrenze von 30 % vor.
Diese Kappungsgrenze ist nunmehr in § 558 Abs. 3 BGB von 30 auf 20 % abgesenkt worden. Hieraus folgt, dass Vermieter die Miete innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren höchstens um 20 % erhöhen dürfen, eine abweichende Vereinbarung im Mietvertrag zum Nachteil des Mieters wäre unwirksam. Die Obergrenze für die Mieterhöhung ist unabhängig von der Kappungsgrenze jedoch nach wie vor die ortsübliche Vergleichsmiete.

Wohneigentum / Wohnungseigentum

Als Wohneigentum bezeichnet man eine Immobilie, die nicht an einen Dritten vermietet, sondern vom Eigentümer selbst bewohnt wird. Dabei kann es sich um eine Wohnung (Wohnungseigentum) oder ein Grundstück (Eigenheim) handeln.

Die Wohneigentumsquote ist in den europäischen Ländern sehr unterschiedlich.

Der Erwerb von Wohnungseigentum wurde in Deutschland bis zum 31. Dezember 2005 mit der Eigenheimzulage gefördert.

Seitdem gab es durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nach wie vor verschiedene KfW-Wohneigentumsprogramme.Bund und Länder subventionieren außerdem aufgrund von Wohnraumförderungsgesetzen den Wohnungsbau und den Erwerb bestehenden Wohnraums.

Mit dem Beschluss des deutschen Bundestages vom 05.07.2018 können Sie seit dem 18. September 2018 (Rückwirkend zum 01.01.2018) online bei der KfW das Baukindergeld beantragen.

Im Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) ist Wohneigentum wie folgt definiert:

Wohnungseigentum

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken
dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an
dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in
Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, daß das Sondereigentum
mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und
Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

 

Erfahren Sie mehr über die Wohnungseigentums-Verwaltung (WEG-Verwaltung)

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