Lexikon Fachbegriffe

Kleinreparaturen

Grundsätzlich ist es so, dass Sie als Vermieter die Verpflichtung haben, die Mietwohnungen instand zu halten. Genauso wie bei Nebenkosten, die nur dann vom Mieter zu tragen sind, wenn man sie auch korrekt aufgeführt im Mietvertrag eingeschlossen hat, kommt es hierbei auf die Klauseln und deren Formulierungen an. Wenn Sie nicht jede Kleinreparatur aus der eigenen Tasche bezahlen wollen, sollten Sie mit Ihrem Mieter unbedingt eine Kleinreparaturen-Klausel vereinbaren.

Die ermöglicht es Ihnen, zumindest die Kosten für kleinere Reparaturen vom Mieter erstattet zu bekommen. Vorausgesetzt natürlich Ihre Klausel ist wirksam. Ist nichts Derartiges vereinbart, haben Sie die Instandhaltungskosten selbst zu tragen.

Entscheidend dafür sind die folgenden 2 Zahlen, die unbedingt in Ihrer Klausel auftauchen müssen:

  • Die Obergrenze pro Einzelreparatur. Sie liegt derzeit bei 80 Euro (OLG Hamburg, WM 1991, S. 385). Allerdings haben andere Gerichte auch schon Beträge bei 120 Euro als zulässig anerkannt.
  • Die Obergrenze für Kleinreparaturen pro Jahr. Der Jahresbetrag darf höchstens 10 % der jeweils geschuldeten Jahresmiete betragen. Sie können also nicht so vorgehen, dass der Mieter ständig irgendwelche Kleinreparaturen tragen muss.

Fällt Ihre Rechnung höher aus, müssen Sie die Kosten selbst tragen

Was Sie wissen müssen: Ihr Mieter muss sich nicht an jeder Rechnung mit 80 Euro beteiligen. Es ist vielmehr so, dass er Ihnen beispielsweise nur Reparaturen, die Sie insgesamt maximal 80 Euro gekostet haben, erstatten muss. Damit können Sie also keine größeren Reparaturen jeweils pauschal auf den Mieter abwälzen.

Hat Sie die Reparatur z.B. 81,50 Euro gekostet, handelt es sich demnach nicht mehr um eine Kleinreparatur. Die Kosten dafür muss Ihnen Ihr Mieter nicht erstatten – nicht einmal bis zur Höhe von 80 Euro!

Darauf kommt es an

Das BGB verpflichtet Sie zur Instandhaltung der Mietsache. Aus diesem Grunde können Sie sogar abgemahnt werden oder müssen Mietminderungen hinnehmen, wenn berechtigte Interessen des Mieters nicht beachtet werden. Doch mithilfe der Kleinreparaturklausel, worin vor allem Höchstgrenzen definiert werden, wird dieses Risiko geschlossen.

Haben Sie im Mietvertrag eine sogenannte „Vornahmeklausel“ eingebaut, dann müssen Sie bei Beauftragung auch zunächst für die Kosten in Vorleistung treten. Gegenüber dem Mieter haben Sie dann, wirksame Klausel vorausgesetzt, immer nur einen Anspruch auf Kostenerstattung.

Besonderheiten gibt es auch bei Wartungskosten und Reparaturkosten. Obergrenzen gelten nach aktueller Rechtsprechung nur für Formular-Mietverträge. Bei den Wartungskosten muss man auf die Regelungen des § 556 Abs. 2 S. 1 2.HS BGB achten, wo diese Kosten nach dem „Wirtschaftlichkeitsgebot“ umzulegen sind.

Selbstverständlich ausgenommen sind Schäden, die schon zu Beginn des Mietverhältnisses vorlagen. Auch dann, wenn Schäden nicht im Verantwortungsbereich des Mieters liegen, etwa durch Handwerker, kann man sich nicht auf die Kleinreparaturklausel beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 06. April 2005, Az. XII ZR 158/01). Hierbei würde der Mieter unangemessen benachteiligt.

Wohnungsabnahme

Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter sind häufig, gerade wenn es um angebliche Schäden in der Wohnung geht. Zeigen sich beide Seiten uneinsichtig, geht das Ganze vor Gericht. Mit ein paar grundlegenden Hinweisen minimieren Sie Ihr Kostenrisiko. Bei der Wohnungsabnahme und Wohnungsübergabe kommt es in der Regel zu Problemen. Was beachtet werden soll wird im folgenden Artikel beschrieben.

Wohnungsabnahme

  1. Einer Wohnungsendabnahme geht immer eine fristgemäße Kündigung vom Mieter oder eine fristlose Kündigung seitens des Vermieters voraus.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung entsprechend der mietvertraglichen Vereinbarung an den Vermieter zurückzugeben.
    Je nachdem, was die Parteien im Mietvertrag geregelt haben, ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung besenrein bzw. entsprechend der Schönheitsreparaturenregelung (ev. Fristenplan) zurückzugeben. Fristenpläne dürfen nicht starr sein, das heißt, dass immer auf den Einzelfall abzuzielen ist. Formulierungen wie „im Allgemeinen“ sichern die Wirksamkeit solcher Klauseln.
  3. Die Wohnung muss vollständig geräumt zurückgegeben werden.
    Dieses gilt auch für mit vermietete Keller, Bodenräume sowie eine Garage/ einen Stellplatz.
    Geräumt ist eine Wohnung nicht, wenn eine größere Anzahl von Gegenständen in der Wohnung verblieben ist, dieses sind z. B. eine Balkonverkleidung, Einbauschränke sowie mehrere Möbelstücke. Grundsätzlich gilt hier, dass Sie als Vermieter einen Anspruch auf „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes“ haben. Der Mieter muss also Veränderungen, wie auch Durchbrüche oder andere Anpassungen, wieder rückgängig machen. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn die Rückgängigmachung sehr kostspielig ist oder Umbauten überhaupt nur deswegen durchgeführt wurden, um die Wohnung nutzbar zu machen. Erhöht sich hierdurch der Wert der Immobilie, könnte der Mieter einen Entschädigungsanspruch gegen Sie haben.
  4. Der Vermieter kann die Rücknahme nicht verweigern, weil der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt hat.
    Ein Anspruch des Vermieters auf Durchführung bzw. Nachbesserung der Schönheitsreparaturen des Vermieters bleibt hiervon unberührt.
  5. Kommt der Mieter der Aufforderung des Vermieters, seiner Renovierungspflicht nachzukommen, nicht nach, so muss der Vermieter ihm eine Frist zur Durchführung der Arbeiten setzen. Nach Ablauf der Frist kann er die Arbeiten auf Kosten des Mieters durch eine Ersatzfirma durchführen lassen und als Schaden Kostenerstattung vom Mieter verlangen. Bei den Fristen ist auf die „berechtigten Interessen“ des Mieters zu achten. Man sollte deshalb frühzeitig auf eine Renovierung vor dem Auszug drängen.
    Bei der Rückgabe der Wohnung müssen sämtliche Wohnungs-, Keller- und Garagenschlüssel zurückgegeben werden, wobei die Schlüssel direkt an den Vermieter bzw. seinen gesetzlichen Vertreter übergeben werden müssen. Keine wirksame Schlüsselrückgabe ist die Übergabe der Schlüssel an den nachfolgenden Mieter oder einen Nachbarn. Fehlen Schlüssel, muss der Mieter hierfür einen Schadenersatz leisten. In bestimmten Fällen, wenn die Sicherheit des Hauses gefährdet ist oder andere Umstände vorliegen, sollten Sie den Einbau eines neuen Schlosses verlangen beziehungsweise die Erstattung fordern. Hat der Mieter zusätzliche Schlüssel angefertigt, müssen diese unbrauchbar gemacht werden.
  6. Bei der Wohnungsendabnahme sollte unbedingt von Seiten des Vermieters (durch einen von ihm beauftragten Hausbetreuer) ein Übergabeprotokoll erstellt werden, in welchem der gesamte Zustand der Wohnung mit evtl. Mängeln oder Sonderausstattungen genauestens festgehalten werden sollte.
  7. Dieses Protokoll sollte dann sowohl von der Person, die die Endabnahme durchgeführt hat, wie auch dem Mieter unterschrieben werden. Einen Anspruch auf Unterzeichnung des Wohnungsendabnahmeprotokolls durch den Mieter hat der Vermieter allerdings nicht. Das Protokoll dient lediglich der Beweisführung im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung. Insoweit ist auch die Anwesenheit von weiteren Zeugen auf Vermieterseite hilfreich.
    In dem Protokoll sollten auch sämtliche Zählerstände von Heizung, Wasseruhren sowie Stromzählern vermerkt werden, da diese ebenfalls zu Beweiszwecken im Fall einer gerichtlichen Durchsetzung der Forderung dienen. Dokumentieren Sie mittels Fotos den Zustand eines jeden Raumes. Das erleichtert es im Falle dessen, dass über Art und Höhe der Renovierung oder Sanierung gestritten wird.

Wohnungsübergabe

  1. Eine Schlüsselübergabe (Übergabe der Wohnung) sollte erst dann erfolgen, wenn beide Parteien die Mietverträge unterschrieben haben und eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Mietkaution getroffen haben. Sie dürfen nur dann einen Teil der Kaution einbehalten, wenn die Wiederherstellung objektiv dem jeweiligen Wert entspricht.
  2. Auch bei der Wohnungsübergabe sollte unbedingt ein Wohnungsübergabeprotokoll erstellt werden, in dem der einziehende Mieter sowie der Vermieter und/oder sein Vertreter den Zustand der Wohnung, besondere Auffälligkeiten festhalten sollten. Das Wohnungsübergabeprotokoll dient auch hier einer evtl. Beweisführung im Falle des Auszuges des Mieters.
  3. Nach § 546a BGB muss der Mieter eine Entschädigung an den Vermieter leisten, wenn die Wohnung verspätet übergeben wurde. Man kann sich hier entweder auf die vereinbarte Miete beziehen oder die Miete, die für vergleichbare Wohnungen „ortsüblich“ wäre.
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