Lexikon Fachbegriffe

Anfechtungsfrist

Das Gesetz sieht vor, dass Entscheidungen in der Eigentümerversammlung grundsätzlich mit einer Mehrheit getroffen werden. Die Anfechtungsfrist, genauer die sogenannte Beschlussanfechtung, muss nach § 46 WEG auf gerichtlichem Wege geltend gemacht werden. Stellen Sie dazu beim zuständigen Amtsgericht für Wohnungseigentumssachen einen Antrag auf Ungültigkeitserklärung dieses Beschlusses (§ 23 Abs. 4 Satz 2, § 43 Abs. 1 und 4 WEG). Die Monatsfrist beginnt in dem Monat, in welchem die Eigentümerversammlung den Beschluss gefasst hat. Unabhängig davon hat das Protokoll darüber entgegen weitläufiger Meinungen keinerlei Relevanz.

Innerhalb eines Monates nach Beschlussfassungen sind Anfechtungen möglich. Anfechtungen außerhalb der Frist sind nur möglich, wenn das Protokoll verspätet zugestellt wurde und die Tragweite des Beschlusses zuvor nicht deutlich war. Je nach Umstand empfiehlt sich dann ein „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Im Einzelfall kann ein Fachanwalt für Immobilienrecht helfen, da verkürzte Fristen gelten, die zwei Wochen ab Kenntniserlangung betragen.

Eingang bei Gericht ist fristwahrend

Unabhängig davon, welchen Poststempel Ihr Schriftstück trägt, gilt: Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Klageschrift tatsächlich bei Gericht eingeht. Selten kommt es vor, dass grobe Formfehler dazu führen, dass Beschlussfassungen nichtig sind. Man sollte sich allerdings nicht darauf verlassen, sondern in jedem Fall fristwahrend vorgehen.

Prüfen sollten Sie auch die sogenannten Negativ-Beschlüsse, denn nur so können Sie sich unter Umständen die Sanierung offen halten, um sie auch tatsächlich durchsetzen zu können.

Verfahrensfehler ohne Auswirkungen führen nicht zur Aufhebung

Geht es um Verfahrensfehler, die das Ergebnis aber nicht berühren, dann kann der Beschluss hierdurch nicht aufgehoben werden. Das gilt immer dann, wenn der Beschluss auch ohne den jeweiligen Fehler so gefasst worden wäre.

Zu den typischen Verfahrensfehlern zählen:

  • Nicht alle Miteigentümer erhielten eine Einladung, die grundsätzlich in Schriftform und mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen muss (vgl. § 24 Abs. 4 WEG).
  • Sofern nicht anders geregelt, kann die Eigentümerversammlung nur dann beschlussfähig entscheiden, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsverhältnisse anwesend sind (vgl. § Abs. 3 WEG).

Fehlerhafte Fristenberechnung

Als Vermieter tragen Sie Kosten, wie etwa die Betriebskosten, grundsätzlich selbst. Nur dann, wenn Sie im Mietvertrag die Kosten entsprechend eingeschlossen haben, können bestimmte Kostentypen auf Mieter umgelegt werden. Aber auch nur solche, wie sie die Betriebskostenverordnung mit derzeit 17 Punkten vorsieht.

Berechnen Sie eine Frist falsch, hat das unterschiedliche Konsequenzen: Fehler bei der Betriebskostenabrechnungsfrist führen dazu, dass Sie Ihren Nachzahlungsanspruch endgültig verlieren. Entsprechendes gilt, wenn Sie die Klagefrist bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete versäumen. Sie müssen dann einen neuen Mieterhöhungsversuch starten. Genaueres regelt im Prinzip § 556 BGB, wonach Ihr Mieter das Recht hat, die Nebenkostenabrechnung zu prüfen. Mitunter kann er sogar Einsicht in die Unterlagen verlangen. Nur in einzelnen Fällen geht hiermit die Verpflichtung einher, dem Mieter außerdem Kopien von Belegen und Rechnungen vorzulegen.

Berechnen Sie die Kündigungsfrist fehlerhaft, gilt Folgendes: Wann der Mietvertrag endet, müssen Sie nicht in Ihr Kündigungsschreiben hineinschreiben. Steht die Kündigungsfrist also nicht in Ihrem Kündigungsschreiben drin, bleibt Ihre Kündigung dennoch wirksam. Es gilt dann einfach die gesetzliche ordentliche Kündigungsfrist.

Bemessen Sie als Vermieter irrtümlich die Frist zu lang und kündigen Sie dem Mieter zu einem späteren Zeitpunkt, als es Ihnen gesetzlich möglich gewesen wäre, wirkt die Kündigung trotzdem zu diesem späteren Termin.

Der Grund: Mit der Kündigung gestalten Sie das Mietverhältnis um. Legen Sie also einen Termin fest, bleibt es auch bei diesem. Weil der Empfänger schutzbedürftig ist und darauf vertrauen darf. Haben Sie die Kündigungsfrist jedoch versehentlich zu kurz berechnet, hat das für Sie – so sehen es die meisten Gerichte – keine Folgen: Das Mietverhältnis endet trotzdem erst zum nächst zulässigen Termin. Probleme gibt es immer wieder mal bei Wohnungen nach § 549 Abs. 2 Nr. 2, also den klassischen von Vermietern selbst bewohnten Räumen, wo die ordentliche Kündigung am Fünfzehnten jeweils mit Ablauf dieses Monats zulässig ist.

Praxis-Hinweis zur Fristenberechnung

Berechnen Sie die Kündigungsfrist zu kurz, ist das ein Fall mit unbekanntem Ausgang: Eigentlich endet die Frist dann erst zum gesetzlich richtigen Termin.
Es kann Ihnen aber auch passieren, dass ein Richter den Mieter für schutzbedürftig erachtet und Ihre Mietzinsansprüche über den im Kündigungsschreiben zu kurz bemessenen Termin hinaus ablehnt.

Haben Sie das Mietshaus erst übernommen, und damit auch die Mietverträge, dann zählt bei den Kündigungsfristen weiterhin die Vertragsdauer. So wird sowohl beim Umzug innerhalb des Hauses (vgl. BGH, WM 05, 584) als auch dann, wenn nur ein Ehegatte im Mietvertrag stand (vgl. OLG Stuttgart, RE WM 84, 85), davon ausgegangen, dass die Vertragsdauer weiterhin entscheidend ist für die Kündigungsfrist des Vermieters.

Hier gelten andere Fristen

Haben Sie im Mietvertrag kürzere Kündigungsfristen vereinbart, als sie das Gesetz vorsieht, dann kann sich hier nur der Mieter darauf beziehen. Sie selbst müssen also immer die gesetzlichen Regeln beachten. Ausnahmen gibt es nur in den Fällen nach § 573c Abs. 2, 3 BGB. Handelt es sich um sogenannte „DDR-Verträge“, gelten auch hier die Regelungen des § 573c Abs. 1 BGB.

Wollen Sie eine Einliegerwohnung kündigen, verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate, wenn Sie sich schriftlich nicht explizit auf ein „berechtigtes Interesse“ nach § 573a Abs. 1 S. 2 BGB beziehen.

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