Lexikon Fachbegriffe

Kündigungsfrist, Wohnraum

Die Kündigung von Wohnraum ist in Deutschland eng an gesetzliche Regelungen und Vorschriften geknüpft. So wird zwischen einer ordentlichen, einer außerordentlichen oder einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unterschieden. Für Sie und Ihren Mieter gelten verschiedene Fristen, welche Sie hier vorfinden.

Sie und Ihr Mieter können grundsätzlich nur kündigen, wenn Sie die gesetzlichen Fristen einhalten. Sie als Vermieter benötigen zudem einen Kündigungsgrund. Außerdem gilt für den Vermieter die Faustregel: Je länger das Mietverhältnis gedauert hat, umso länger ist die Kündigungsfrist.

Der Mieter kann nicht immer mit der 3-Monats-Frist kündigen

Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt seit dem 1.9.2001 nur 3 Monate – ganz gleich, wie lange der Mietvertrag schon besteht. Durch diese Mietrechtsreform können beispielsweise auch günstigere Kündigungsfristen für Mieter vereinbart werden. Wichtig ist dabei allerdings, dass solche Fristen grundsätzlich nur zugunsten des Mieters vereinbart werden können. Sie müssen sich weiterhin an die gesetzlichen Fristen halten.

Lediglich für Altmietverträge, die noch vor dem 1.9.2001 abgeschlossen, aber vor dem 1.6.2005 gekündigt wurden, können noch die alten, längeren Kündigungsfristen gelten (BGH-Urteil v. 18.6.2003). Voraussetzung ist, dass Sie noch den Wortlaut der alten Kündigungsfristen wortwörtlich bzw. sinngemäß im Mietvertrag stehen haben. Dies gilt aber nur noch für Kündigungen, die Ihnen bis zum 31.5.2005 zugegangen sind. Seit dem 1.6.2005 gilt eine neue Übergangsregelung. Danach gelten die alten Kündigungsfristen für Altmietverträge nur noch, wenn sie individuell ausgehandelt wurden und der Mieter nach dem 1.6.2005 gekündigt hat.

Neue Mietverträge kann der Mieter mit 3-Monats-Frist kündigen

Bei Neumietverträgen ist es so: Für den Mieter gilt immer die kürzere 3-Monats-Frist. Für Sie als Vermieter gilt die 3-Monats-Frist nur, wenn Ihr Mietvertrag nicht länger als 5 Jahre besteht. 6 Monate beträgt Ihre Kündigungsfrist als Vermieter, wenn Ihr Mietvertrag bereits über 5 Jahre besteht. Ab 8 Jahren müssen Sie sogar eine Kündigungsfrist von 9 Monaten einhalten (§ 573 c Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach § 568 Abs. 1 BGB muss eine ordentliche Kündigung immer in Schriftform erklärt werden. Darauf darf die persönliche Unterschrift nicht fehlen. Auch müssen Sie darauf achten, gerade bei Wohngemeinschaften, jeden einzelnen Mieter anzusprechen. Außerdem gibt es Kündigungssperrfristen einzuhalten, wenn Sie die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umwandeln. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist dann erst nach drei Jahren möglich, und zwar nach dem maßgeblichen Grundbucheintrag. Vereinzelt gelten kommunal oder regional andere Fristen, weil Städte und Gemeinden durch eine Rechtsverordnung eigene Regelungen fixieren können.

Ihre Kündigung muss spätestens am 3. Werktag zugehen

Ihre schriftliche Kündigung muss Ihrem Mieter spätestens am 3. Werktag eines Monats zugehen. Liegt Ihre Kündigung dagegen erst am 4. Werktag im Briefkasten Ihres Mieters, verschiebt sich der Auszugstermin um 1 Monat. Im Gegensatz zum Mieter, welcher „grundlos“ nach gesetzlicher Frist kündigen kann, müssen Sie die Kündigungsgründe immer darlegen. Handelt der Mieter immer vertragsgemäß, brauchen Sie ein „berechtigtes Interesse“ nach § 573 Abs. 1 BGB. Dieses „berechtigte Interesse“ kann aber nicht dann vorliegen, wenn die Unrentabilität der Immobilie darin besteht, weil sie zu einem weit überdurchschnittlichen Preis gekauft wurde. So jedenfalls urteilte das Landgericht Kiel in einem Einzelfall.

Beispiel

Ihr Mieter wohnt bereits 8 Jahre in Ihrer Wohnung. In Ihrem Mietvertrag stehen in einer Klausel die alten Kündigungsfristen sinngemäß drin. Am 3.12.2013 findet Ihr Mieter Ihre Kündigung in seinem Briefkasten. Ihr Mietvertrag endet somit nach Ablauf der 3-monatigen Kündigungsfrist – am 28.2.2014.

Wichtig für Ihre Fristberechnung

Der Samstag zählt grundsätzlich als Werktag. Das gilt laut neuestem BGH-Urteil sogar, wenn der 3. Werktag auf einen Samstag fällt (BGH-Urteil v. 17.2.2005 – III ZR 172/04). Diese Karenzzeit gilt sowohl für Mieter als auch Vermieter. Es ist grundsätzlich erlaubt, die Kündigungsfristen für Sie als Vermieter zu verlängern. So ist es kein Problem, bereits in den ersten Jahren der Vermietung eine Kündigungsfrist von sechs oder mehr Monaten zu vereinbaren (vgl. OLG Zweibrücken, RE WuM 1990, 8).

Kündigungsfrist, Gewerberaum

Das Gewerbemietrecht unterscheidet sich in vielen Punkten vom gängigen Wohnmietrecht. Der Gesetzgeber gibt Ihnen als Vermieter weitaus weniger Vorgaben, sodass etwa Vertragsbestandteile zulasten des Mieters leichter umgesetzt werden können. Genaueres zu Kündigungsfristen bei Gewerberäumen regelt zunächst § 580 BGB. Bei Gewerberäumen beläuft sich Ihre Kündigungsfrist auf mindestens 6 und maximal 9 Monate, je nach Kündigungszeitpunkt.

Nach § 580 a Abs. 2 BGB können Sie oder Ihr Mieter den Gewerberaum-Mietvertrag spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres kündigen. Also mit einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum Kalendervierteljahr. Ihre Kündigungsfrist beläuft sich damit praktisch auf mindestens 6 und maximal 9 Monate.

Formvorschriften beachten

  • Grundsätzlich gilt, dass die ordentliche Kündigung im Gewerbemietrecht keine Begründung voraussetzt. Zwar empfiehlt es sich in einigen Gründen, etwa bei längeren Mietverhältnissen oder vermischten Nutzungen auf einem Grundstück, diesen Schritt zu begründen. Tatsache ist jedoch, dass selbst eine fristlose Kündigung ohne Begründung statthaft sein kann (vgl. BGH, NJW 1980, 777).
  • Streitigkeiten gibt es häufig dann, wenn der Vertragszweck nicht eindeutig aus dem Mietvertrag hervorgeht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied beispielsweise, dass allein die „Titulierung des Vertrages nicht unbedingt maßgebend“ sei (vgl. ZMR 2011, 119). Im Klartext heißt das, dass Wohnzwecke sowie gewerbliche Interessen genau abzugrenzen sind.

Beispiel

Ihre Kündigung liegt bei Ihrem Mieter am 5.10.2012 im Briefkasten. Sie wird zum 31.3.2013 wirksam. Liegt Ihre Kündigung allerdings erst am 6.10.2012 im Briefkasten Ihres Mieters, wird sie erst zum 30.6.2013 wirksam. Beachten Sie hierbei, dass im Gewerbemietrecht explizit auch der Samstag als Werktag gilt (vgl. BGH, NJW 2005, 2154). Ausnahmen gibt es nur dann, wenn das Fristende selbst auf einen Samstag fällt – hier verlängert es sich bis zum folgenden Montag.

Auch gibt es ein Sonderkündigungsrecht, welches Vermieter bei Verträgen mit einer Laufzeit von über 30 Jahren nutzen können. Hier kann, und zwar von beiden Seiten, nach § 544 BGB mit der jeweils geltenden gesetzlichen Frist gekündigt werden. Der BGH urteilte allerdings, dass bei sogenannten Kettenmietverträgen, diese Regelungen nicht anzuwenden sind (vgl. BGH, NJW 1996, 2028). Solche Mietverträge liegen dann vor, wenn zunächst ein kürzerer Zeitraum vereinbart wurde, die tatsächliche Mietdauer daraufhin fortlaufend verlängert wird und die 30-Jahres-Grenze überschritten wird. Auch in solchen Fällen, wo Mietverträge nach § 544 Abs. 2 BGB für die „Dauer der Lebenszeit“ abgeschlossen wurden, kann keine Seite ein Sonderkündigungsrecht wahrnehmen.

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