Anspruch auf diesen Bonus haben generell alle, die zum 1. September 2022 in einem gegenwärtig ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind. Ebenfalls werden alle, die als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, die Pauschale erhalten. Minijobber können die Auszahlung nur erhalten, wenn sie dem Auftraggeber zuvor schriftlich bestätigt haben, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt.
Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnauszahlung. Die Energiepreispauschale ist für die Empfänger – mit Ausnahme der Minijobber – als zusätzlicher Lohn steuerpflichtig, nicht jedoch sozialversicherungspflichtig.
Verwaltungsunternehmen müssen bei der Auszahlung folgendes beachten: Die Pauschelen werden vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnommen und dann bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert mit einer zusätzlichen Kennzahl abgesetzt. Im Falle einer monatlichen Anmeldung betrifft dies also die bis zum 10. September 2022 fällig Anmeldung für den Monat August 2022.
Eine Sonderregelung gilt für Arbeitgeber, die für alle Mitarbeitende zusammen weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr überweisen und die Steuer quartalsweise abführen. Für sie ist die bis zum 10. Oktober fällige Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal relevant. In der elektronischen Steuerbescheinigung 2022 für das Finanzamt müssen Arbeitgeber die ausgezahlte Pauschale mit einem „E“ angeben.
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