EEG-Novelle 2023: Praktikable Regelungen für Eigentümergemeinschaften fehlen

Der Gesetzentwurf der EEG-Novelle fordert nach wie vor Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher. Damit werden Wohnungseigentümergemeinschaften, die eine Mieterstromanlage betreiben wollen, nicht wie Eigenversorger, sondern wie ein Stromanbieter, also wie Unternehmen, behandelt. Der damit verbundene Aufwand von Melde-, Vertrags-, Kennzeichnungs-, Abrechnungs- und steuerrechtlichen Pflichten ist hoch und führt dazu, dass deutlich zu wenige Eigentümergemeinschaften in die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien investieren. „Diese Hindernisse sind hinlänglich bekannt. Wohnungseigentümergemeinschaften machen rund ein Viertel des Wohngebäudebestandes aus. Wenn dieses enorme Potenzial für Photovoltaikanlagen erschlossen werden soll, müssen die bürokratischen Hürden schnellstmöglich aus dem Weg geräumt werden“, erklärt Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland. Denkbar wäre beispielsweise eine Erweiterung der bisherigen Regelungen des EEG, wonach eine kollektive Eigenversorgung innerhalb des Gebäudes ausdrücklich erlaubt und der individuellen Eigenversorgung rechtlich gleichgestellt wird.

Positiv bewertet der VDIV Deutschland die in der EEG-Novelle vorgesehene Einführung des Volleinspeisemodells mit attraktiven Vergütungssätzen. „Die Mehrheit der rund zwei Millionen Eigentümergemeinschaften scheitert bislang an den Hürden des Mieterstromgesetzes, für sie ist die Volleinspeisung eine klimafreundliche und kostengünstige Alternative“, so die Einschätzung des VDIV-Geschäftsführers Martin Kaßler.

Der Gesetzentwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium wurde nach der 1. Lesung im Bundestag an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Klimaschutz und Energie.

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