Der Deutsche Bundestag hat die Reform der Grundsteuer beschlossen. Für ihre Berechnung gilt künftig die Formel: Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz. Dabei ergibt sich der Wert eines bebauten Grundstücks aus einer Kombination von Bodenrichtwert und einer typisierend in Abhängigkeit von der Lage angenommenen Nettokaltmiete.
Damit bleibt die Grundsteuer wertabhängig. Das hatte vor allem Bayern abgelehnt, weil die Neubewertung der Grundstücke einen zu hohen bürokratischen Aufwand nach sich ziehe. Deshalb wurde eine Öffnungsklausel in das Gesetz aufgenommen, nach der die Bundesländer auch eigene Regeln für die Berechnung aufstellen können. Hierfür war eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich. Die entsprechende Zwei-Drittel-Mehrheit konnte mit Stimmen der Opposition erzielt werden.
Diese Öffnungsklausel hatte bei der SPD die Sorge ausgelöst, dass sich Mindereinnahmen einzelner Bundesländer bei der Grundsteuer auf den Länderfinanzausgleich auswirken könnten. Eine Gesetzespassage stellt nun sicher, dass solche eventuell entstehenden Differenzen nicht über den Finanzausgleich ausgeglichen werden können. Für die FDP war wichtig, dass Grundstückseigentümer nicht zwei Steuerklärungen abgeben müssen einmal für die Grundsteuer nach den Regelungen ihres Bundeslandes und zusätzlich eine nach dem Bundesgesetz. Auch hierzu wurde ein entsprechender Passus in das Gesetz aufgenommen.
Wie hoch die Grundsteuer künftig ausfällt, hängt hauptsächlich von den Hebesätzen der Kommunen ab. Das Bundesfinanzministerium hat an die Kommunen appelliert, ihre Hebesätze so zu gestalten, dass im Schnitt für die Bürger keine stärkeren Belastungen entstehen. Der Bund kann Kommunen allerdings nicht verpflichten, die Hebesätze zu senken und auf Einnahmen zu verzichten (» der VDIV berichtete). Zudem soll bis zur erstmaligen Anwendung des neuen Grundsteuerrechts am 1. Januar 2025 die Steuermesszahl anhand der dann tatsächlichen Berechnungen noch einmal überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Die Gesetzesänderung war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die veralteten Bewertungsgrundlagen für die 35 Millionen Grundstücke in Deutschland im April 2018 als verfassungswidrig eingestuft hatte (» der VDIV berichtete). Hätten sich die Parteien bis Jahresende nicht auf eine Neuregelung geeinigt, hätte die Grundsteuer ab 2020 nicht mehr erhoben werden dürfen. Für die Kommunen ist sie mit einem jährlichen Aufkommen von mehr als 14 Milliarden Euro eine der wichtigsten Einnahmequellen.
Mehr News vom DDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/