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Konjunkturprogramm für die Baubranche? BMWSB legt Entwurf für Baugesetzbuchnovelle vor

Als zentrales Ziel der Novelle formuliert Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (SPD): „Planen, Genehmigen und Bauen werden bürokratieärmer. Das spart Zeit und Kosten. Die Novelle ist damit auch ein kleines Konjunkturprogramm für die Baubranche. Wir vereinfachen die Anwendung des Städtebaurechts durch mehr Praxisorientierung. Gemeinden können besser auf lokale und regionale Veränderungen reagieren und bei Bedarf schneller Baurechte schaffen.“ Mit Hilfe einer Innovationsklausel sollen Kommunen einfacher als bisher einen Bauplan ändern können. Bebauungspläne sollen künftig in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Beteiligungsverfahrens veröffentlicht werden. Bekanntmachungen über Flächennutzungs- und Bebauungspläne sollen auch digital erfolgen.

Diverse Neuerungen fokussieren darauf, in angespannten Märkten leichter Wohnraum schaffen zu können. Geplant ist, Erweiterungen von Gebäuden wie etwa Aufstockungen ohne Änderung des Bebauungsplans zu ermöglichen. Auch Verdichtungen durch das Bauen in zweiter Reihe oder in einem Hof sollen vereinfacht werden. In besonders ausgewiesenen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt dürfen die Länder bis Ende 2027 einen Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen einführen (Umwandlungsschutz nach § 250 BauGB).

Die Gesetzesnovelle soll nach der Sommerpause im Kabinett beschlossen und bis Ende 2024 im Bundestag verabschiedet werden.

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Reform des Bauvertragsrechts soll Neubau erleichtern

Wir haben berichtet.

„Der Gebäudetyp E ist ein wichtiger Beitrag, um auf die stark gestiegenen Baukosten zu reagieren“, betonte Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann (FDP). „Fachleute schätzen, dass sich dadurch bis zu 10 Prozent der Herstellungskosten einsparen lassen.“ Gutes Wohnen hänge nicht davon ab, dass immer jede einzelne DIN-Norm eingehalten wird. Das geltende Bauvertragsrecht mache es den Beteiligten von Bauprojekten jedoch unnötig schwer, einvernehmlich den Verzicht auf Komfortstandards zu vereinbaren. „Klar ist: Wir machen keine Abstriche bei Gebäudesicherheit und Gesundheit.“

Als eine zentrale Änderung im Bauvertragsrecht ist die Konkretisierung des Begriffs der „anerkannten Regeln der Technik“ (aRdT) in § 650a Absatz 3 (neu) BGB vorgesehen: Künftig soll für alle Bauverträge die Annahme gelten, dass reine Ausstattungs- und Komfortstandards keine „anerkannten Regeln der Technik“ sind, sodass der Auftragnehmer deren Einhaltung nur dann schuldet, wenn beide Vertragsparteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Für alle sicherheitsrelevanten technischen Normen hingegen soll die Vermutung gelten, dass sie „anerkannte Regeln der Technik“ sind. Für Verträge zwischen fachkündigen Unternehmern beinhaltet der Gesetzentwurf in einem neuen § 650o BGB-E weitere Vereinfachungen.

Die Novelle des Baurechts wird flankiert von einer 70-seitigen Leitlinie aus dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Sie umfasst unter anderem Praxisbeispiele mit Formulierungsvorschlägen sowie den aktuellen Stand der Rechtsprechung zu Abweichungen von den „anerkannten Regeln der Technik“. Die Leitlinie soll Planern, Unternehmen und Bauherren als Hilfsmittel bei der Vertragsgestaltung für Neu- und Umbauten vom Gebäudetyp E dienen.

Der Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) soll im Herbst beschlossen werden.Er ist hier abrufbar . 
Ein begleitendes FAQ finden Sie hier
Das Dokument „Gebäudetyp E – Leitlinie und Prozessempfehlung“ ist hier zu finden.

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