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Koordinierte Ländererlasse zum Grundsteuer-Bundesmodell

Wir haben berichtet.

Bei einer solchen Abweichung könne das Übermaßverbot verletzt sein, so die Argumentation des Bundesfinanzhofs und nun auch der Länder. Den niedrigeren gemeinen Wert muss der Steuerpflichtige schlüssig darlegen. Als Nachweis kann ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses, eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Sachverständigen dienen. Auch ein innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommener Kaufpreis ist als Nachweis geeignet. Voraussetzung ist, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse zwischen dem Zustandekommen des Kaufpreises und dem Hauptfeststellungszeitpunkt nicht verändert haben.

Der Runderlass gilt für die elf Länder, die ab 2025  die Grundsteuer nach dem sogenannten Bundesmodell erheben. Der Bundesfinanzhof hatte in zwei inhaltsgleichen Beschlüssen zur neuen Grundsteuer nach diesem Modell entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen niedrigeren gemeinen Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Den Ansatz des nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Werts sieht das Gesetz nicht vor.

Der Runderlass ist hier einsehbar.

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Vorschläge zur sozialen Wärmewende – warmmietenneutral?

In Mietwohnungen ist die warmmietenneutrale Ausgestaltung einer Modernisierung für die soziale Akzeptabilität und Akzeptanz der Wärmewende elementar, so eine zentrale These der Wissenschaftler. Sie untersuchten daher, ob die Warmmiete bei den aktuellen Preisen für Wärmedämmung und Wärmepumpen, der aktuellen Förderung des Bundes und den zukünftig erwartbaren Energiepreisen sinken oder steigen wird. Den Berechnungen zufolge ist die Warmmietenneutralität nicht gegeben, wohl aber erreichbar. Das Wuppertal Institut sieht dafür zwei Stellschrauben – die Förderung und das Mietrecht.

Die Wissenschaftler schlagen eine kurzfristige Ausweitung des Speed-Bonus von 20 Prozent für Wärmepumpen auch auf Mietwohnungen vor. Zudem sollte die Förderung für Wärmedämmung um 10 Prozent erhöht werden, um den Wärmebedarf zu reduzieren. Außerdem wäre eine Reform der Förderung und der Modernisierungsumlage bis spätestens 2026 nach dem sogenannten Drittelmodell sinnvoll. Dieses sieht einerseits eine Erhöhung der Förderung auch für die Gebäudemodernisierung auf 30 bis 40 Prozent und andererseits eine Absenkung der Modernisierungsumlage von acht auf etwa drei Prozent vor. Dabei müssen die Förderbeträge nicht mehr von der umzulegenden Investitionssumme abgezogen werden, so dass Vermietende einen höheren Anreiz zur energetischen Gebäudemodernisierung haben.

Die Analyse „Wie die Wärmewende sozial gestaltet werden kann“ können Sie hier lesen.

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