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Wann rechnen sich energetische Sanierungen?

Die Autoren haben zwei Referenzgebäude in vier verschiedenen Sanierungszuständen (unsaniert, Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Effizienzhaus 70 und Effizienzhaus 55) mit vier unterschiedlichen Wärmeerzeugern (Gaskessel Bestand, Gaskessel neu, Pelletkessel, Wärmepumpe) betrachtet. Sie verglichen die Kosten für die Energieerzeugung in unsanierten Bestandsgebäuden einerseits mit den Investitionskosten für Sanierungsschritte und den anschließenden Ersparnissen andererseits. Den Berechnungen zufolge amortisiert sich eine energetische Sanierung im selbst genutzten Einfamilienhaus für alle vier Wärmeerzeuger, obwohl die Investitionskosten für die Maßnahmen mit zunehmender Sanierungsstufe steigen. Die Kosten für den Energiebezug gehen mit zunehmender Sanierungsstufe bis 2045 zurück.

Das gilt auch für Mehrfamilienhäuser: Dort reichen die Einsparungen der Energiekosten allerdings nicht aus, um die höheren Investitionskosten zu kompensieren. Diese lassen sich jedoch dank der Einnahmen aus der Modernisierungsumlage decken. Auch für MFH-Vermietende lohnt sich die Sanierung den Berechnungen zufolge in allen betrachteten Fällen. Vermieter von MFH profitieren von energetischer Sanierung ihrer Gebäude, für Mieter hingegen steigt oft die Kaltmiete, was eine Sanierung für sie unterm Strich für sie oftmals teurer macht als das Wohnen im unsanierten Zustand. 

Die vollständige Studie „Auf die Zukunft bauen: So rechnen sich Sanierungen“ können Sie hier kostenlos downloaden.

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Erleichterung für Betreiber von Ladesäulen und Stromspeichern geplant

Bundestagsdrucksache 20/12351

Unter anderem will die Ampel-Regierung regeln, dass alle Entnahmen und Leistungen von Strom an der Ladesäule dem Ladesäulenbetreiber zugeordnet werden. Er fingiert als maßgeblicher Versorger und Steuerschuldner. Komplizierte Einzelfallprüfungen von komplexen vertraglichen Geschäftsmodellen entfallen damit. Für das bidirektionale Laden – beispielsweise von der heimischen PV-Anlage zum Elektrofahrzeug und von dort zu heimischen Elektrogeräten – schafft der Gesetzentwurf klare Vorgaben, sodass Nutzer von Elektrofahrzeugen steuerrechtlich nicht zu Versorgern und damit zu Steuerschuldnern werden.

Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Erweiterung der bisherigen Stromspeicherdefinition in § 5 Absatz 4 Stromsteuergesetz-E: Stromspeicher werden künftig technologieoffen erfasst und als Teil des Versorgungsnetzes betrachtet, wenn sie der Stromspeicherung dienen. Erst bei der Entnahme des Stroms aus dem Speicher kommt es zur Prüfung der Steuerentstehung, Doppelbesteuerung von ein- und ausgespeistem Strom wird somit vermieden.

Darüber hinaus wird die sogenannte Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben. Künftig müssen Erzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten nicht mehr gemeinsam betrachtet werden. Für die Beurteilung der Steuerbefreiungen wird künftig durch einen einheitlich Anlagenbegriff auf den jeweiligen Standort abgestellt. Und schließlich ist vorgesehen, diverse Anzeige- und Berichtspflichten zu verringern.

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