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KfW-Heizungsförderung für alle Eigentümergruppen geöffnet

Seit 27. August 2024 sind Eigentümer, die Maßnahmen am Sondereigentum durchführen, im KfW-Portal für den Antrag auf Fördermittel für den GEG-konformen Heizungstausch freigeschaltet. Damit können nun auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) Mittel für den Tausch von etwa Etagenheizungen beantragen. Die KfW verwies darauf, dass alle Eigentümergruppen bereits geplante Projekte angehen konnten und der Antrag auf Förderung für Maßnahmen, die zwischen 29. Dezember 2023 und 31. August 2024 begonnen haben, bis 30. November 2024 nachgeholt werden kann. Eine Garantie oder einen rechtlichen Anspruch auf die Förderung gibt es aber nicht. Ab 1. September 2024 ist der Antrag vor Beginn der Arbeiten zu stellen.

Laut KfW dauert es nur wenige Stunden nach Einreichung der Unterlagen bis zur Entscheidung. Eigentümer haben nach Zusage für die Mittel nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) 36 Monate Zeit, die Maßnahme umzusetzen. Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens – es gilt das Datum der letzten Rechnung – müssen die Nachweise zur Durchführung des Vorhabens im Kundenportal „Meine KfW“ eingereicht werden. Eine Möglichkeit die Frist zu verlängern gibt es nicht. Die Förderung nach dem BEG EM kann mit einem KfW-Ergänzungskredit kombiniert werden. Tipps und Tricks zur Antragsstellung erhalten Sie hier.

Seit 27. Mai 2024 sind WEG für den Antrag freigeschaltet, die Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum durchführen. Als erste Gruppe waren Eigentümer von Einfamilienhäusern am 27. Februar 2024 freigeschaltet worden.

Bisher seien laut Wirtschaftsministerium nur 93.000 Anträge bewilligt worden. Die Zahl bleibt hinter den Erwartungen der Regierung zurück. Etwa 75 Prozent der Anträge wurden von Eigentümern von Einfamilienhäusern gestellt, nur schätzungsweise 16 Prozent von WEG (wir haben berichtet ). Einen Überblick über die Fördersätze erhalten Sie hier .

Seminare:

Der VDIV Deutschland bietet am 8. Oktober ein kostenloses Online-Seminar zur aktuellen KfW-Förderung (Heizungs,- Sanierungs und Neubauförderung) an. Weitere Informationen.

Das BMWK führt am 11. September ein Online-Seminar für Vermieter und Kommunen zur BEG EM durch. Weitere Informationen.

Mehr News vom VDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Gefahrstoffverordnung novelliert: Erleichterungen für Sanierungen in Bestandsgebäuden

Am 22. August 2024 hat das Bundeskabinett ohne weitere Diskussion die Novellierung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verabschiedet. Diese Verordnung regelt den Umgang mit Gefahrstoffen in Bestandsgebäuden und bringt wesentliche Neuerungen, die insbesondere den Umgang mit Asbest betreffen. Die Novellierung ist das Ergebnis einer intensiven Überarbeitung, nachdem der ursprüngliche Entwurf von 2022 erhebliche Kritik hervorgerufen hatte, vor allem wegen des geplanten Asbest-Generalverdachts für Gebäude, die vor dem 31. Oktober 1993 gebaut wurden. Dieser Generalverdacht hätte etwa drei Viertel des deutschen Wohngebäudebestands betroffen und wäre nur durch eine aufwändige technische Erkundung widerlegbar gewesen.

In der aktuellen Fassung der Verordnung wurden wesentliche Bedenken aufgegriffen und entschärft. Der Asbest-Generalverdacht für ältere Gebäude wurde fallen gelassen. Anstatt einer generellen Erkundungs- oder Beprobungspflicht für Bauherren liegt die Verantwortung nun hauptsächlich bei den Handwerksbetrieben. Diese müssen lediglich im Vorfeld über vorhandene Gefahrstoffe, das Baujahr und die Nutzungsgeschichte des Gebäudes informiert werden, um entsprechende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Öffentliche Auftraggeber bleiben jedoch weiterhin verpflichtet, eine gründliche Erkundung und Beprobung durchzuführen. Diese Änderungen stellen eine deutliche Erleichterung für private Eigentümer, Vermieter und Verwalter dar, die sich im ursprünglichen Entwurf einer erheblichen Belastung gegenüber sahen. Insbesondere die damals vorgesehenen Informations- und Mitwirkungspflichten, die auch Mieter hätten einbeziehen können, wurden zurückgenommen. Nun liegt der Fokus darauf, die Handwerksbetriebe in die Pflicht zu nehmen, während die Eigentümer lediglich eine Informationspflicht haben. Dies soll verhindern, dass die Sanierung von Bestandsgebäuden unnötig erschwert wird, ohne den Gesundheitsschutz zu vernachlässigen.

Trotz der Erleichterungen bleibt das übergeordnete Schutzziel der Gefahrstoffverordnung, die Gesundheit von Handwerkern und Bewohnern zu schützen, weiterhin bestehen. Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) hat in der Vergangenheit betont, dass ein effektiver Gesundheitsschutz von großer Bedeutung ist, und begrüßt die Tatsache, dass die Anpassungen der GefStoffV dies weiterhin sicherstellen. Die Novellierung ermöglicht es, moderne Erkenntnisse über den Umgang mit Gefahrstoffen in die Praxis umzusetzen, ohne den Sanierungsprozess zu stark zu verkomplizieren.

„Mit der Verabschiedung der Novellierung durch das Kabinett soll sichergestellt werden, dass der Umgang mit Gefahrstoffen wie Asbest in Bestandsgebäuden effizienter und gleichzeitig sicherer wird. Die Umsetzung in der Praxis wird zeigen, ob die angestrebte Balance zwischen Gesundheitsschutz und praktikablen Sanierungsverfahren erreicht wird. Eine Beprobungspflicht wäre nicht umsetzbar. Richtig, dass sie jetzt fallengelassen wurde“, kommentiert VDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler die neue Regelung.

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