Wenn Landesregierungen künftig die Mietpreisbremse in einem bestimmten Gebiet zum wiederholten Male anwenden wollen, sollen sie verpflichtet sein zu dokumentieren, welche Instrumente sie eingesetzt haben, um den Wohnungsmarkt in dem konkreten Gebiet zu entspannen. Bei den Maßnahmen kann es sich beispielsweise um die Ausweisung zusätzlicher Bauflächen oder die Nutzung von Nahverdichtungsmöglichkeiten handeln. Die Länder sollen auch begründen müssen, warum die Anwendung der Mietpreisbremse trotz dieser Maßnahmen weiterhin notwendig ist. „Die Mietpreisbremse löst das Problem der Wohnungsknappheit nicht – und sie wird auch das Problem der hohen Mieten nicht nachhaltig lösen. Sie kann allenfalls einen Beitrag leisten, den Anstieg der Mietpreise für einen Übergangszeitraum zu strecken“, betont Justizminister Marco Buschmann (FDP).
Mit den neu formulierten Anforderungen reagiert das Ministerium auf das Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2019. Die Richter hatten festgestellt, dass die MPB in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum von Wohnungseigentümern eingreift. Diesen Eingriff bewertete das Gericht zwar damals für verhältnismäßig, stellte jedoch auch auf die zeitliche Begrenzung der Mietpreisbremse ab. „Eine neuerliche Verlängerung der MPB muss daher höheren verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen als die erstmalige Verlängerung oder die ursprüngliche Anordnung. Denn der Eingriff in das Eigentum ist umso tiefer, je länger die MPB gilt“, so das Bundesjustizministerium. Das liege auch daran, dass die preisbegrenzende Wirkung der Mietpreisbremse im Laufe der Zeit zunimmt, da immer mehr gedeckelte Mieten in die Vergleichsmiete einfließen. Zudem habe sich die ortsübliche Vergleichsmiete aufgrund des von vier auf sechs Jahre verlängerten Betrachtungszeitraums noch stärker von den aktuellen Marktverhältnissen entfernt. Sie spiegelt auch die Inflation der letzten Jahre nur eingeschränkt wider.
Die Regierungsfraktionen hatten die Verlängerung der Mietpreisbremse im Koalitionsvertrag vereinbart. Sollte sie nicht umgesetzt werden, treten die Rechtsverordnungen, mit denen die MPB in den Ländern zur Anwendung gebracht wird, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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