Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat das Volksbegehren „Sechs Jahre Mietenstopp″ für unzulässig erklärt. Die Richter folgten damit der Auffassung des Innenministeriums in München: Der Freistaat hat hier keine Gesetzgebungsbefugnis, in Sachen Mietrecht entscheidet der Bund. Ziel des Volksbegehrens war, die Mieten in bestehenden Verträgen für sechs Jahre einzufrieren.
Die Initiatoren – darunter Mietervereine, der DGB, SPD und Linke – hatten nach eigenen Angaben mehr als 52.000 Unterschriften gesammelt und beim Bayerischen Innenministerium einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „#6JahreMietenstopp″ eingereicht, zusammen mit 33.500 bestätigten Unterschriften (» der VDIV berichtete). In dem angestrebten Volksbegehren sollten die bayerischen Bürger über einen Gesetzentwurf zur Begrenzung der Miethöhe abstimmen können. Er sah vor, dass bei laufenden Mietverträgen keine Mieterhöhungen für die kommenden sechs Jahre möglich sein sollten. Bei Neuvermietungen sollte maximal die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden dürfen. Laut Volksbegehren sollte der Mietenstopp in den 162 bayerischen Kommunen gelten, die laut einer Verordnung der Staatsregierung von Wohnungsmangel betroffen sind.
Das bayerische Innenministerium hatte das Volksbegehren nicht zugelassen und die Sache dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung übergeben. Das Innenministerium und nun auch das Gericht argumentierten, der Bund habe im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung bereits abschließende Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch getroffen. Insoweit bleibe kein Raum für die Festsetzung eigener landesgesetzlicher Mietpreisgrenzen. Es dürften weder weitergehende noch andere Regelungen geschaffen werden. Nach Auffassung der Initiatoren des Volksbegehrens hätte das Gesetz nicht das Mietrecht geändert, sondern das Wohnungswesen geregelt. Seit der Föderalismusreform seien dafür allein die Länder zuständig.
Das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist die erste gerichtliche Entscheidung zu der Frage, ob Bundesländer solche Regelungen beschließen dürfen. Es könnte damit richtungsweisend auch für andere Länder sein. Derzeit liegen gegen das Berliner Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (VerfGH Bln) vor.
Mehr News vom DDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/