(BGH, Urteil v. 6.12.2013, V ZR 85/13)
Laut § 25 Abs. 5 WEG ist ein Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft.
Kein Stellvertreter für den Eigentümer
Dass sich dies bei einer Interessenkollision auch nicht durch die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht an einen anderen Eigentümer aushebeln lässt, wurde vom BGH nun höchstrichterlich bestätigt. Liegen also die Voraussetzungen eines Stimmverbots vor, kann der betroffene Wohnungseigentümer auch keine andere Person zur Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigten. Denn er kann keine Rechtsmacht zur Ausübung übertragen, die ihm selbst nicht zusteht.