Für die Berechnung einer Gebühr für Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht wird in § 24 Absatz 1 StBVV eine neue Nummer 11 a eingefügt. Sie regelt, dass in allen Ländern, die bei der Grundsteuerreform das Bundesmodell anwenden, als Gegenstandswert der Grundsteuerwert – vergleichbar dem bisherigen Einheitswert – festgestellt wird. Er beträgt mindestens 25.000 Euro. In den Ländern, die sich für ein wertunabhängiges Modell entschieden haben, liegt kein vergleichbarer Grundsteuerwert vor. Hier wird für die Berechnung der Gebühr ein fiktiver Grundsteuerwert ermittelt. Dazu wird der Grundsteuermessbetrag durch die Grundsteuermesszahl dividiert. Auch der fiktive Grundsteuerwert beläuft sich auf mindestens 25.000 Euro. Der Bundesrat hat dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zugestimmt. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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