Zum Jahresbeginn 2025 traten zahlreiche neue Regelungen in Kraft, die für die Immobilienwirtschaft von Bedeutung sind. Teil I und II der Reihe finden Sie hier (Link zu Teil I; Link zu Teil II).
Solarstrom-Vergütung
Die Höhe der Einspeisevergütung für überschüssigen Strom aus neu ans Netz gehenden Solaranlagen sinkt alle sechs Monate um jeweils ein Prozent. Für neue Anlagen, die ab 1. Februar 2025 in Betrieb genommen werden liegt sie bei Geräten mit bis zu 10 kWp Leistung bei 7,96 Cent/kWh, bei bis zu 40 kWP Leistung bei 5,62 Cent/kWh und bei bis 100 kWp bei 5,62 Cent/kWh.
Mindestlohn
Er liegt nun bei 12,82 Euro (vorher 12,41 Euro). Die Minijobgrenze erhöhte sich zum Jahreswechsel auf 556 Euro brutto (von 538 Euro).
Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung
Die Lohnzuwachsrate von 6,44 Prozent führt zu Anpassungen. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung steigt von 62.100 Euro auf 66.150 Euro (+6,52 Prozent), und die Versicherungspflichtgrenze wird von 69.300 Euro auf 73.800 Euro (+6,49 Prozent) angehoben.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Am 28. Juni 2025 das Gesetz in Kraft. Es verpflichtet Privat- und Handelsunternehmen Ihre Dienstleistungen auch barrierefrei und digital anzubieten. Dienstleistungsunternehmen etwa sind verpflichtet, Ihre Kunden über die Barrierefreiheit ihrer Dienstleistungen in deren AGB zu informieren. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder von bis zu 100.00 Euro.
Installationspflicht für fernablesbare Zähler
Mit Ende des Jahres 2026 läuft die Frist zum Austausch nicht funkender Zähler auf fernablesbare Messtechnik aus. Fernablesbare Zähler sind daher spätestens ab 2027 Pflicht und müssen interoperabel und Smart-Meter-Gateway-kompatibel sein. Vermieter sind verpflichtet, den Mietern monatliche Verbrauchsinformationen bereitzustellen. Geschieht dies nicht, haben Mieter ein Kürzungsrecht bei der Heizkostenabrechnung.
Smart Meter
Ab 1.1.2025 sind Messtellenbetreiber verpflichtet in diesen Haushalten intelligente Messsysteme einzubauen: Haushalte mit mehr als 6000 Kilowattstunden Stromverbrauch, Haushalte mit PV-Anlage von 7 bis 100 Kilowatt Leistung und Haushalte mit steuerbaren Verbrauchseinrichtung.
Gebäudeenergiegesetz (GEG)- Pflichten für 2025
- Isolierpflicht für Rohr- und Wasserleitungen: Laut GEG müssen Heizungs- und Wasserleitungen gedämmt werden – sowohl im Altbau als auch im Neubau. Die Dämmdicke richtet sich dabei nach dem Durchmesser der Rohre und deren Lage (Innen-, Außenbereich).
- Heizungsoptimierung: Ältere Anlagen mit Warmwasser als Wärmeträger, die nach dem 30.09.2009 eingebaut wurden, müssen innerhalb von 15 Jahren nach Aufstellung geprüft werden. Heizungen, die vor dem 1. Oktober 2009 installiert wurde, biss bis spätestens 30.09. 2027 auf Optimierungsbedarf geprüft werden.
- Gebäude mit Gasetagenheizungen: Bis 31.12.2024 mussten Verwaltungen Informationen über die Etagenheizungen bei den Eigentümern und den Schornsteinfegern einholen. Die konsolliderte Fassung muss den Eigentümern innerhalb von drei Monaten zur Verfügung gestellt werden. Sie dient als Entscheidungsgrundlage über die künftige Beheizungsform des Gebäudes.
Eintragung von bestimmten Beschlüssen ins Grundbuch
Bestimmte Alt-Beschlüsse von WEG müssen bis 31. Dezember 2025 ins Grundbuch eingetragen bzw. nachgetragen werden, damit sie auch gegenüber neuen Eigentümern in der WEG Bestand haben. Dies gilt für Beschlüsse, die aufgrund einer vereinbarten Öffnungsklausel in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung gefasst wurden und nicht bereits durch eine gesetzliche Öffnungsklausel gedeckt waren/sind. Grundlage ist § 48 Abs. 1 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes.
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