Die Gesetzesänderung ermöglicht Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) nunmehr eine weitere Option bei der Durchführung ihrer Zusammenkünfte. Die virtuelle Versammlung eröffnet dabei die Möglichkeit, auch unterjährig Entscheidungen unkompliziert und kostengünstig zu treffen. Lange Anfahrtswege oder die Anmietung zusätzlicher Räumlichkeiten entfallen. Außerdem können Personengruppen teilnehmen, für die es vorher aufgrund der räumlichen Entfernung, familiärer Verpflichtungen oder Mobilitätseinschränkung nur schwer möglich war. Keineswegs bedeutet das Gesetz, dass Eigentümerversammlungen (ETV) nun ausschließlich virtuell stattfinden. Die virtuelle Versammlung ist neben Präsenz und hybrid nur eine weitere Möglichkeit zur Durchführung. Die Eigentümergemeinschaft muss dabei die Einführung einer virtuellen ETV mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. Der Beschluss gilt für drei Jahre. Außerdem müssen WEG, die jetzt einen Beschluss zur virtuellen Versammlung fassen, bis einschließlich 2028 mindestens einmal jährlich eine Präsenzversammlung durchführen. Darauf kann aber durch einstimmigen Beschluss verzichtet werden. „Es obliegt der Wohnungseigentümergemeinschaft, ob sie sich virtuell oder in Präsenz versammeln möchte. Sie allein legt fest, welches Format zur Anwendung kommt“, so Martin Kaßler, Geschäftsführer des Verbands der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland).
Besonders in Zeiten des Fachkräftemangels und bei einer wachsenden Anzahl verwalterloser Gemeinschaften stellt die Regelung eine deutliche Erleichterung dar, besteht doch jetzt die Möglichkeit, Eigentümergemeinschaften ausschließlich digital zu verwalten. Im Hinblick darauf, dass Wohnungseigentümergemeinschaften vor großen finanziellen Herausforderungen stehen – wie beispielsweise der energetischen Sanierung bei zeitlich begrenzten Förderprogrammen – können nun zeitnahe Beschlüsse getroffen werden. „Wir rechnen mit einer deutlich höheren Partizipation in den Versammlungen. Zudem werden die gefassten Beschlüsse zur Umsetzung von Maßnahmen am Gebäude von einer größeren Mehrheit mitgetragen. Dabei ist die virtuelle Versammlung deutlich demokratischer als nachgelagerte mehrheitliche Umlaufverfahren“, ist sich VDIV-Geschäftsführer Kaßler sicher. „Ein weiterer Vorteil kommt hinzu: Die neue Option ermöglicht auch tagsüber die Durchführung einer Versammlung, wenn sich Gemeinschaft und Verwaltung einig sind. Moderne Arbeitszeitmodelle, Teilzeitarbeit oder Homeoffice-Regelungen beschleunigen diese Entwicklung. Unabhängig davon steigert dies die Attraktivität einer Tätigkeit in den Immobilienverwaltungen“, weiß Kaßler.
Darüber hinaus erleichtert das Gesetz den Einsatz von Steckersolargeräten, die zur dezentralen Energieerzeugung beitragen. Diese kleinen Solaranlagen können einfach in die Haushaltssteckdose gesteckt werden und leisten somit einen weiteren Beitrag zur Energiewende. Ein Antrag auf Gestattung zur Anbringung solcher Geräte kann nun nur noch detailliert begründet abgelehnt werden, da sie jetzt ebenfalls als privilegierte Maßnahme gelten. Auch ihre Registrierung wird einfacher. Mit der neuen Gesetzeslage wird auch die Übertragbarkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten vereinfacht, um den Bau Erneuerbarer-Energien-Anlagen voranzutreiben.
Der VDIV Deutschland zeigt sich zufrieden mit der Entscheidung des Bundesrats und lobt die Flexibilität, die das Gesetz für Eigentümergemeinschaften und Verwaltungen mit sich bringt: „Dass der Bundesrat neben dem Bundestag sich nun – entgegen zunächst anderslautender Stellungnahmen – doch zur Zustimmung entschlossen hat, ist ein wichtiges und richtiges Signal“, resümiert Kaßler.
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