Außerdem wird § 8 Absatz 3 Satz 1 AVA dahingehend angepasst, dass sichergestellt wird, dass eine elektronische Bescheinigung nur dann erteilt wird, wenn der elektronische Rechtsverkehr im Grundbuchverfahren eröffnet ist und bei den Grundbuchämtern zur Anwendung gelangt.
Der VDIV begrüßt die geplanten Änderungen und hat dies in seiner Stellungnahme an das Bundesjustizministerium zum Ausdruck gebracht.
Den Entwurf einer Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVA finden Sie hier.
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